278. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells auf Informationsverpflichtungen für Bürger/innen und für Unternehmen (Standardkostenmodell-Richtlinien - SKM-RL)
Auf Grund des § 14a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, werden - soweit es sich um die Anwendung des Standardkostenmodells für Bürger/innen handelt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler - folgende Richtlinien erlassen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1. Diese Richtlinien regeln die Ermittlung, Darstellung und Dokumentation der Auswirkungen von Informationsverpflichtungen auf Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen anhand des Standardkostenmodells, die sich durch den Entwurf einer neuen rechtsetzenden Maßnahme gemäß § 14a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009, ergeben.
Geltungsbereich
§ 2. (1) Der/die jeweils zuständige Bundesminister/in hat bei Entwürfen für Rechtsvorschriften (§ 4 Z 1) die mit neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen verbundenen Verwaltungskosten anhand des Standardkostenmodells zu ermitteln und darzustellen. Dabei ist auf die Veränderung der Verwaltungskosten gegenüber der geltenden Rechtslage abzustellen.
(2) Die Ermittlung der Verwaltungskosten erfolgt durch Prüfung der Rechtsvorschriften (§ 5), Erhebung und Berechnung gemäß dem Standardkostenmodell (§§ 6 und 7).
(3) Die Darstellung gemäß § 8 ist einem Entwurf zum Zeitpunkt der Aussendung zur Begutachtung anzuschließen. Bei Gesetzes- oder Verordnungsentwürfen, die keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden, und bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art, die neue oder geänderte Informationsverpflichtungen vorsehen, ist der jeweilige Entwurf dem/der Bundesminister/in für Finanzen gemeinsam mit der Darstellung zu übermitteln. Dies hat rechtzeitig vor Einbringung eines Ministerratsvortrags bzw. vor Erlassung zu erfolgen, sodass dem/der Bundesminister/in für Finanzen eine angemessene Frist zur Abgabe einer Stellungnahme über die ordnungsgemäße Anwendung des Standardkostenmodells verbleibt.
Berechnungszeitraum
§ 3. Die Höhe der Verwaltungskosten für Bürger/innen und Unternehmen aus Informationsverpflichtungen ist für die Dauer eines Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung ist auf ein übliches Jahr abzustellen.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Für diese Richtlinien sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
- 1. Rechtsvorschriften sind Bundesgesetze, Verordnungen und Maßnahmen grundsätzlicher Art des Bundes wie beispielsweise Erlässe oder Richtlinien.
- 2. Eine Informationsverpflichtung ist eine in einer Rechtsvorschrift gemäß Z 1 enthaltene Pflicht, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese - unaufgefordert oder auf Verlangen - einer Behörde oder einem von Behörden besonders bestellten und in Pflicht genommenen Unternehmen zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln. Eine derartige Pflicht gilt für Unternehmen auch gegenüber Dritten als Informationsverpflichtung (insbesondere Unternehmen, Verbraucher/innen, Arbeitnehmer/innen und Betriebsräte). Davon ausgenommen sind Verpflichtungen für Bürger/innen und Unternehmen, die
- a) in strafrechtlichen Rechtsvorschriften enthalten sind oder
- b) durch rechtswidriges Verhalten des Verpflichteten selbst oder eines Dritten ausgelöst werden oder
- c) in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren aufgrund einzelfallbezogener Anordnungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde entstehen, oder
- d) sich aus allgemeinem Vertragsrecht oder allgemeinen Interessenswahrungs- und Auskunftsverpflichtungen ergeben und keine darüber hinaus gehende inhaltliche oder formelle Erfordernisse enthalten.
- 3. Bürger/innen sind alle natürlichen Personen, die im Inland gemeldet sind und im Inland ihren Wohnsitz haben oder zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
- a) österreichische Staatsangehörige,
- b) Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte,
- c) EU- und EWR-Bürger/innen, Schweizer Staatsangehörige und jeweils deren Familienangehörige,
- d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt (EG)“, „Daueraufenthalt Familienangehörige“ oder „Niederlassungsbewilligung“.
- 4. Unternehmen sind natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften,
- a) mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die der Allgemeinheit oder einem bestimmten Personenkreis Waren, Werk- und Dienstleistungen anbieten oder im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen oder Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. 400 erzielen oder
- b) ohne Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Österreich, die Einkünfte gemäß § 98 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 EStG 1988 erzielen.
- 5. Eine betroffene Gruppierung ist eine Teilmenge der von einer Informationsverpflichtung betroffenen Bürger/innen oder Unternehmen (Normadressaten), die nach bestimmten Merkmalen gebildet wird oder die durch die Rechtsvorschrift selbst als Teilmenge vorgegeben wird. Diese Merkmale sind
- a) hinsichtlich der Bürger/innen zB Alter, Geschlecht oder besondere Bedürfnisse und
- b) hinsichtlich der Unternehmen zB Größe, Branche oder Anzahl der Beschäftigten.
- 6. Verwaltungskosten (im weiteren Sinn) sind jene Kosten, die Bürger/innen oder Unternehmen durch die Erfüllung von Informationsverpflichtungen entstehen. Bei Unternehmen bestehen Verwaltungskosten aus Sowieso-Kosten gemäß Z 7 und Verwaltungslasten gemäß Z 8. Bei Bürger/innen fallen keine Sowieso-Kosten an beziehungsweise sind Verwaltungskosten gleichzeitig Verwaltungslasten. Keine Verwaltungskosten sind: Umsatzverluste in Unternehmen, Kosten rechtsfreundlicher Vertretung zur Rechtsdurchsetzung, Abgaben, Steuern und Gebühren (finanzielle Kosten), Kosten, die durch die Erfüllung anderer Verpflichtungen als der Informationsverpflichtungen entstehen (materielle Erfüllungskosten) und Kosten, die von staatlicher Stelle rückvergütet werden.
- 7. Sowieso-Kosten sind jene Kosten, die Unternehmen auch dann aufwenden würden, wenn die in der Rechtsvorschrift normierte Informationsverpflichtung aufgehoben werden würde.
- 8. Verwaltungslasten sind Verwaltungskosten gemäß § 14a BHG (Verwaltungskosten im engeren Sinn), nämlich jene Kosten, die unmittelbar durch eine Rechtsvorschrift verursacht werden.
- 9. Goldplating ist die Schaffung von über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden Anforderungen, insbesondere inhaltliche Erweiterungen, Erweiterung des Kreises der Normadressaten oder Erhöhung der Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung erfüllt werden muss.
- 10. E-Government im Sinne des Standardkostenmodells liegt vor, wenn eine zumindest zweiseitige Interaktion mit einem elektronischen Formular zur Einleitung des Verfahrens möglich ist oder Transaktionen mit einem E-Antrag einschließlich aller im realen Leben notwendigen Schritte (vollständig elektronische Fallabwicklung, Entscheidung, Benachrichtigung, Bereitstellung, Bezahlung) möglich sind.
- 11. Die Verwaltungskostenrechner für Bürger/innen und für Unternehmen sind vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte IT-Anwendungen zur Berechnung der Verwaltungskosten gemäß §§ 6 und 7 sowie zur Darstellung gemäß § 8.
- 12. Verwaltungstätigkeiten sind standardisierte Prozesse, die bei der Erfüllung einer Informationsverpflichtung anfallen.
2. Abschnitt
Ermittlung der Verwaltungskosten anhand des Standardkostenmodells
Prüfung der Rechtsvorschriften
§ 5. (1) Die Ermittlung der Verwaltungskosten hat, hinsichtlich Bürger/innen für jede neue oder geänderte Informationsverpflichtung, hinsichtlich Unternehmen für jede neue oder geänderte Informationsverpflichtung, die nicht unter die Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 fällt, gesondert zu erfolgen. Hierbei ist folgendermaßen vorzugehen:
- 1. Die Informationsverpflichtungen sind nach ihrem Ursprung wie folgt zu analysieren:
- a) INT: Informationsverpflichtungen, die in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt werden,
- b) EU: Informationsverpflichtungen, die dem Grunde nach in einer gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Rechtsvorschrift geregelt, jedoch durch innerstaatliches Recht spezifiziert werden,
- c) NAT: Informationsverpflichtungen, die ausschließlich in einer nationalen Rechtsvorschrift geregelt werden.
- 2. Die betroffenen Gruppierungen sind zu identifizieren. Wird eine E-Government Anwendung für die Erfüllung der Informationsverpflichtung zur Verfügung gestellt, ist eine eigene Gruppierung zu bilden.
- 3. Für jede betroffene Gruppierung sind die Verwaltungstätigkeiten zu identifizieren.
- 4. Weiters ist die Anwendung von Goldplating anzugeben.
(2) Neue oder geänderte Informationsverpflichtungen, deren Erfüllung nicht mehr als 1.000 Stunden Zeitaufwand von allen betroffenen Unternehmen erfordert oder deren Verwaltungslasten nicht mehr als 40.000 Euro pro Jahr betragen, fallen unter die Bagatellgrenze für Unternehmen.
(3) Zur Feststellung der Bagatellgrenze für Unternehmen gemäß Abs. 2 sind die neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen der Rechtsvorschrift zu identifizieren und die Verwaltungslasten für die größte Informationsverpflichtung zu ermitteln. Sofern die größte Informationsverpflichtung unter der Bagatellgrenze gemäß Abs. 2 liegt, entfallen mit Ausnahme der Darstellung der größten Informationsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 3 für alle anderen unter der Bagatellgrenze liegenden Informationsverpflichtungen die in §§ 7 und 8 enthaltenen Verpflichtungen.
Erhebung und Berechnung der Verwaltungskosten für Bürger/innen
§ 6. (1) Die Daten zur Berechnung der Verwaltungskosten einer neuen oder geänderten Informationsverpflichtung für Bürger/innen sind zu erheben. Die Kosten einer Verwaltungstätigkeit bestehen aus Zeit und direkten Kosten. Die Berechnung der Kosten der Verwaltungstätigkeiten hat gemäß nachstehender Formel zu erfolgen:
Zeit = Zeit pro Fall × Anzahl der Fälle
Direkte Kosten = direkte Kosten pro Fall × Anzahl der Fälle
Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Zeit ist die in Stunden gerechnete Dauer, die pro Fall zur Verrichtung einer Verwaltungstätigkeit benötigt wird (Darstellung in Stunden und Minuten).
- 2. Direkte Kosten: Als direkte Kosten sind Barauslagen, die Kosten externer Dienstleister oder sonstige Anschaffungskosten heranzuziehen.
- 3. Anzahl der Fälle: Anzahl, wie oft eine Informationsverpflichtung pro Jahr durch Bürger/innen je betroffener Gruppierung zu erfüllen ist.
(2) Die Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus der jeweiligen Summe der Zeit und der Summe der direkten Kosten aller Verwaltungstätigkeiten, die jeweils nach Abs. 1 errechnet werden.
(3) Die Berechnung der Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung hat mit dem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Verwaltungskostenrechner für Bürger/innen (§ 4 Z 11) zu erfolgen.
Erhebung und Berechnung der Verwaltungskosten für Unternehmen
§ 7. (1) Die Daten zur Berechnung der Verwaltungskosten einer neuen oder geänderten Informationsverpflichtung für Unternehmen sind zu erheben. Dabei ist auch der prozentuelle Anteil der Sowieso-Kosten an den Verwaltungskosten zu ermitteln. Die Berechnung der Kosten der Verwaltungstätigkeiten hat gemäß nachstehender Formel zu erfolgen:
Kosten der Verwaltungstätigkeit = [(Zeit × Stundensatz × Frequenz pro Jahr) + Jährliche Abschreibung für die Anschaffungskosten + externe Kosten pro Jahr] × Unternehmensanzahl
Hierbei gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Zeit: Ist die in Stunden gerechnete Dauer, die zur Verrichtung einer Verwaltungstätigkeit benötigt wird (Darstellung in Stunden und Minuten).
- 2. Stundensatz: Als Stundensatz für im Unternehmen beschäftigte Personen sind die festgelegten Normkostensätze für Gehaltsgruppen (Anlage 1) heranzuziehen.
- 3. Externe Kosten pro Jahr: Als externe Kosten sind entweder die Anzahl der Stunden eines externen Dienstleisters multipliziert mit dem jeweiligen Stundensatz oder die Kosten einer Pauschalleistung heranzuziehen.
- 4. Frequenz: Häufigkeit, mit der eine Informationsverpflichtung in einem Jahr zu erbringen ist.
- 5. Anschaffungskosten: Einmalige Aufwendungen für Vermögensgegenstände, die ein Unternehmen tätigen muss, um einer Informationsverpflichtung nachzukommen und die nicht auch anderweitig genutzt werden.
- 6. Unternehmensanzahl: Anzahl der Unternehmen je betroffener Gruppierung.
(2) Die Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus der Summe der Kosten aller Verwaltungstätigkeiten, die jeweils nach Abs. 1 errechnet werden.
(3) Die Verwaltungslasten einer Informationsverpflichtung ergeben sich aus den Verwaltungskosten gemäß Abs. 2 abzüglich der Sowieso-Kosten.
(4) Die Berechnung der Verwaltungskosten einer Informationsverpflichtung hat mit dem vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellten Verwaltungskostenrechner für Unternehmen (§ 4 Z 11) zu erfolgen.
3. Abschnitt
Darstellung der Verwaltungskosten und Dokumentation
Darstellung durch den/die Bundesminister/in
§ 8. (1) Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten sind bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen im Vorblatt durch eine zusammenfassende Aussage und in den Erläuterungen darzustellen. Dem Entwurf ist weiters das mit Hilfe der Verwaltungskostenrechner auszufüllende jeweilige Formblatt (Anlage 2) anzuschließen. Für Unternehmen sind im Formblatt nur die neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen über der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 darzustellen.
(2) Bei Verordnungsentwürfen, die keinem Begutachtungsverfahren unterzogen werden, oder bei Entwürfen für Maßnahmen grundsätzlicher Art, die neue oder geänderte Informationsverpflichtungen vorsehen, umfasst die Darstellung das mit Hilfe der Verwaltungskostenrechner auszufüllende jeweilige Formblatt (Anlage 2). Für Unternehmen sind im Formblatt nur die neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen über der Bagatellgrenze gemäß § 5 Abs. 2 darzustellen.
(3) Sofern alle neuen oder geänderten Informationsverpflichtungen einer Rechtsvorschrift unter die Bagatellgrenze für Unternehmen gemäß § 5 Abs. 2 fallen, ist das Formblatt (Anlage 2) mit den Informationen zur größten neuen oder geänderten Informationsverpflichtung (§ 5 Abs. 3) mindestens bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsvorschrift für Rückfragen durch den/die Bundesminister/in für Finanzen zur Verfügung zu halten. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen ist im Vorblatt festzuhalten, dass die Rechtsvorschrift keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten verursacht. Diese Aussage ist kurz zu erläutern.
Dokumentation durch den/die Bundesminister/in für Finanzen
§ 9. Der/die Bundesminister/in für Finanzen hat die jeweiligen Formblätter gemäß § 8 über eine Internetseite zu veröffentlichen.
Inkrafttreten; Außerkrafttreten geltender Richtlinien
§ 10. (1) Diese Richtlinien treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 233/2007, außer Kraft.
Anlage
Anlage
Pröll
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