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BGBl II 274/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

274. Verordnung: 9. Novelle zur FSG-DV

274. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung geändert wird (9. Novelle zur FSG-DV)

Auf Grund des § 24 Abs. 6 und des § 30b Abs. 6 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2009, wird verordnet:

Die Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 320/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 26/2009 wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird die Zahl „10“ durch die Zahl „11“ ersetzt.

2. § 13 lautet:

§ 13. Der für den Wohnsitz des Ausweisinhabers örtlich zuständigen Behörde erster Instanz sind innerhalb einer Woche jene Personen bekannt zu geben, denen ein Mopedausweis ausgestellt wurde, sofern nicht von der ermächtigten Einrichtung selbst eine Speicherung dieser Personen im Führerscheinregister vorzunehmen ist.“

3. Dem § 13e werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Der Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung hat aus einem theoretischen und praktischen Teil in der Dauer von insgesamt vier Unterrichtseinheiten zu bestehen, welche an einem Halbtag zu absolvieren sind. Der theoretische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und die Vermittlung folgender Kenntnisse zu enthalten:

  1. 1. Crashphysik und Unfallentstehung,
  2. 2. Unfallmedizin,
  3. 3. Unfallstatistik,
  4. 4. Recht,
  5. 5. Behandlung typischer Einwände,
  6. 6. Sicherungstechnik im Fahrzeug.

Der praktische Teil hat zwei Unterrichtseinheiten zu umfassen und hat die richtige Eigensicherung, die Sicherung von Kindern im Fahrzeug sowie Hinweise auf typische Montage- und Sicherungsfehler zu enthalten. Eine Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind in Gruppen von zumindest vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen.

(5) Zur Durchführung der Kurse über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung sind berechtigt:

  1. 1. Fahrschulen,
  2. 2. der Fachverband der Fahrschulen,
  3. 3. Vereine von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat vertreten sind,
  4. 4. Institutionen, die für Verkehrssicherheitsfragen zuständig sind sowie
  5. 5. Einrichtungen, die gemäß § 6 Abs. 2 der FSG-NV zur Durchführung von verkehrspsychologischen Nachschulungen ermächtigt sind.

Diese Stellen haben über geeignete Vortragende, geeignete Kursräume und entsprechendes Lehrmaterial zu verfügen.

4. Nach § 13f Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG einen Kurs über geeignete Maßnahmen zur Kindersicherung;“

5. In § 13f Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „bei Delikten gemäß § 30a Abs. 2 Z 13 FSG ein Fahrsicherheitstraining gemäß § 13b;“.

6. Der 7. Abschnitt erhält die Bezeichnung „VIII. Abschnitt“; § 14 erhält die Bezeichnung „§ 16.“; Nach § 13f wird folgender 7. Abschnitt neu eingefügt:

„VII. Abschnitt

Verkehrscoaching

Inhalt und Umfang

§ 14. (1) Im Rahmen des Verkehrscoachings sollen dem Kursteilnehmer die Folgen des Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand vor Augen geführt werden sowie durch eine Auseinandersetzung mit dem eigenen Fehlverhalten auf eine künftige Änderung des Verhaltens hingewirkt werden.

(2) Im ersten Teil des Verkehrscoachings soll dem Kursteilnehmer durch Erfahrungsberichte des Kursleiters veranschaulicht werden, welche Unfallfolgen das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach sich ziehen kann. Dadurch soll das Bewusstsein für die Notwendigkeit von verantwortungsvollem Handeln im Straßenverkehr geschaffen werden. Außerdem sind die Auswirkungen von Alkoholkonsum auf den menschlichen Körper darzustellen.

(3) Ziel des zweiten Teils des Verkehrscoachings ist es, bei den Kursteilnehmern nachhaltig eine Verhaltensänderung im Hinblick auf das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu erreichen, indem auf die individuelle Persönlichkeit jedes Kursteilnehmers eingegangen wird. Aufgrund der Erfahrungen aus dem ersten Teil des Verkehrscoachings soll eine reflexive Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten erfolgen um Alkoholkonsum und das Lenken von Kraftfahrzeugen künftig zuverlässig zu trennen. Dies soll auch durch die gemeinsame Erarbeitung von geeigneten Verhaltensmustern und Handlungsalternativen erreicht werden.

(4) Die Dauer des Verkehrscoachings beträgt insgesamt mindestens vier Kurseinheiten, die in gleichen Teilen auf die beiden Teile gemäß Abs. 2 und 3 aufzuteilen sind. Eine Kurseinheit beträgt 50 Minuten.

Ablauf und Durchführung

§ 15. (1) Das Verkehrscoaching ist in Gruppen von mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern im Rahmen einer halbtägigen Veranstaltung abzuhalten. In begründeten Einzelfällen, insbesondere wenn die Gruppenfähigkeit nicht gegeben ist, bei individuellen Belastungen oder bei Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten kann das Verkehrscoaching in Form eines Einzelkurses absolviert werden. Die Dauer dieser Form des Verkehrscoachings hat mindestens zwei Unterrichtseinheiten zu betragen, die auf die zwei in § 14 Abs. 2 und 3 genannten Teile gleichmäßig aufzuteilen ist.

(2) Zur Organisation und Durchführung des Verkehrscoachings sind die in § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 des SanG genannten Institutionen berechtigt. Das Verkehrscoaching ist in geeigneten Räumlichkeiten abzuhalten.

(3) Zur Durchführung des ersten Teils des Verkehrscoachings (§ 14 Abs. 2) hat die jeweilige Institution Ärzte oder Notfallsanitäter heranzuziehen. Zur Durchführung des zweiten Teils des Verkehrscoachings sind Psychologen gemäß § 1 Psychologengesetz, BGBl Nr. 360/1990 in der geltenden Fassung, heranzuziehen. Das Vorliegen der geforderten Qualifikationen ist von der Institution, von der das Verkehrscoaching organisiert wird, zu überprüfen und nachweislich zu dokumentieren sowie auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Die das Verkehrscoaching organisierende Institution hat

  1. 1. für das Vorhandensein der geeigneten Räumlichkeiten (Abs. 2) Sorge zu tragen,
  2. 2. für das Vorhandensein des geeigneten Personals (Abs. 3) Sorge zu tragen,
  3. 3. an die Teilnehmer eine Kursbesuchsbestätigung auszustellen,
  4. 4. die abgehaltenen Verkehrscoachings, insbesondere die Namen der Vortragenden und der Teilnehmer, zu dokumentieren und
  5. 5. diese Dokumentation zweimal jährlich der Behörde, in deren Sprengel die jeweilige Organisation tätig ist, zu übermitteln.

(5) Eine Kursbesuchsbestätigung gemäß § 15 Abs. 4 Z 3 ist auszustellen, wenn

  1. 1. der Teilnehmer während der gesamten Kursdauer anwesend war,
  2. 2. im Kurs ausreichend mitgearbeitet hat und
  3. 3. die gesamte Kursgebühr entrichtet hat.

Die Kursbesuchsbestätigung hat Ort und Datum der Absolvierung des Verkehrscoachings, die Bezeichnung der durchführenden Organisation sowie die Unterschrift aller Kursleiter zu enthalten.

(6) Die Gebühr für die Teilnahme an einem Verkehrscoaching beträgt

1. für eine Gruppensitzung pro Kurseinheit und Teilnehmer 25 Euro,

2. für einen Einzelkurs pro Kurseinheit 50 Euro.

In diesen Preisen sind alle Zuschläge enthalten („Inklusivpreise“). Im Fall von fremdsprachigen Kursteilnehmern kann von der organisierenden Institution ein Dolmetscher beigezogen werden. Die Kosten dafür sind von dem oder den Kursteilnehmern zu tragen.“

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 13e Abs. 4 und 5, § 13f Abs. 1 und die §§ 14 und 15 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.“

Bures

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