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BGBl II 270/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

270. Verordnung: Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung

270. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Statistik der Demografie von Unternehmen (Unternehmensdemografiestatistik-Verordnung)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 13 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund des Anhangs IX (Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen) der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik binnen 18 Monaten nach Ende des jeweiligen Berichtsjahres über dieses eine Statistik der Demografie der Unternehmen zu erstellen.

(2) Die Erstellung der Statistiken hat durch Verknüpfung der erhobenen Daten, anschließender Bereinigung der Datenmasse (Ausscheidung unechter Neugründungen und Schließungen) sowie durch den Einsatz geeigneter statistischer Schätzverfahren zu erfolgen.

(3) Die Statistik hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Anzahl der aktiven Unternehmen, der neu gegründeten, geschlossenen und überlebenden Unternehmen sowie deren Anzahl an Beschäftigten sowie Lohn- und Gehaltsempfängern gegliedert nach
    1. a) einer Mischung aus Ebenen von Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007) sowie Abschnitten, Gruppen, Abteilungen und Klassen der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008);
    2. b) Beschäftigtengrößenklassen (0, 1 bis 4, 5 bis 9 und 10 oder mehr unselbständig Beschäftigte);
    3. c) Gruppen von Rechtsformen (Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften und andere Rechtsformen) und
    4. d) dem Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen.
  2. 2. die Daten gemäß Z 1 der Arbeitgeberunternehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1. Rechtliche Einheiten: Rechtliche Einheiten gemäß Anhang Abschnitt II A Z 3 und 4 der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  2. 2. Unternehmen: Unternehmen gemäß Anhang Abschnitt III A der Verordnung Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft;
  3. 3. Lohn- und Gehaltsempfänger: Unselbständig Beschäftigte (inklusive Saisonarbeiter und Teilzeitbeschäftigte) mit Arbeitsvertrag und Bezahlung in Form von Löhnen oder Gehältern;
  4. 4. Aktives Unternehmen: Unternehmen, das im Berichtsjahr einen Umsatz von über 10 000 Euro hatte und/oder während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
  5. 5. Aktives Arbeitgeberunternehmen: Unternehmen, das während des Berichtsjahres oder Teilen davon mindestens einen Lohn- oder Gehaltsempfänger beschäftigte;
  6. 6. Anzahl der Beschäftigten: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr für das Unternehmen tätigen Personen (Selbständige sowie Lohn- und Gehaltsempfänger);
  7. 7. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger: Anzahl der durchschnittlich im Berichtsjahr im Unternehmen beschäftigten Lohn- und Gehaltsempfänger;
  8. 8. Unternehmensneugründung: Schaffung einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens und
    1. a) erstmaliges Überschreiten eines Umsatzes von Euro 10 000 oder
    2. b) erstmalige Beschäftigung von mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger;
  9. 9. Gründungsjahr des Unternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 4 vorliegen;
  10. 10. Arbeitgeberunternehmensneugründung: Neugründung eines Unternehmens mit mindestens einem Lohn- oder Gehaltsempfänger oder bei bestehenden Unternehmen erstmalige Beschäftigung eines Lohn- oder Gehaltsempfängers;
  11. 11. Gründungsjahr des Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem erstmals die Voraussetzungen gemäß Z 5 vorliegen;
  12. 12. Unternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Unterschreiten des Umsatzes von 10 000 Euro und Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängern im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  13. 13. Schließungsjahr: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 12 vorliegen;
  14. 14. Arbeitgeberunternehmensschließung: Wegfall einer Kombination von Produktionsfaktoren ohne Beteiligung eines anderen Unternehmens oder Wegfall der Beschäftigung von Lohn- und Gehaltsempfängerin Unternehmen im Berichtsjahr und in den zwei darauffolgenden Kalenderjahren;
  15. 15. Schließungsjahr eines Arbeitgeberunternehmens: Kalenderjahr, in dem die Voraussetzungen gemäß Z 14 vorliegen;
  16. 16. Überleben neu gegründeter Unternehmen: Ein Unternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 12 nicht eingetreten sind;
  17. 17. Überleben neu gegründeter Arbeitgeberunternehmen: Ein Arbeitgeberunternehmen hat überlebt, wenn im Gründungsjahr und in den darauffolgenden Kalenderjahren die Voraussetzungen gemäß Z 14 nicht eingetreten sind;
  18. 18. Berichtsjahr: Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember eines Kalenderjahres.

Periodizität, Kontinuität

§ 3. Die Statistik ist über den Zeitraum der Berichtsjahre 2004 bis 2006 und in der Folge jährlich, erstmals über das Berichtsjahr 2007, zu erstellen.

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 4. Statistische Einheiten sind Unternehmen, die im Bundesgebiet ansässig sind und schwerpunktmäßig folgende Tätigkeiten der gemäß § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematiken der Wirtschaftstätigkeiten ausüben:

  1. 1. Tätigkeiten gemäß den Abschnitten C bis O (ohne Abschnitt L) der ÖNACE 2003 (bis inklusive dem Berichtsjahr 2007)
  2. 2. Tätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis S (ohne Abschnitt O) der ÖNACE 2008 (ab dem Berichtsjahr 2008).

Erhebungsmerkmale

§ 5. Über die statistischen Einheiten gemäß § 4 sind die folgenden Merkmale zu erheben:

  1. 1. Identifikator des Unternehmens,
  2. 2. Firmenname,
  3. 3. Standort,
  4. 4. Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2003 und 2008,
  5. 5. Umsatz,
  6. 6. Rechtsform,
  7. 7. Anzahl der Beschäftigten,
  8. 8. Anzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger,
  9. 9. Geschlecht der selbständigen Erwerbsperson bei Einzelunternehmen,
  10. 10. Gründungsjahr und
  11. 11. Schließungsjahr.

Erhebungsart

§ 6. Die Merkmale gemäß § 5 sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. 1. durch Heranziehung der Daten des von der Bundesanstalt gemäß Bundesstatistikgesetz 2000 zu führenden Unternehmensregisters und des Registers über statistische Einheiten;
  2. 2. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden und vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger sofern die Daten in den Registern gemäß Z 1 nicht zur Verfügung stehen;
  3. 3. die Merkmale gemäß § 5 Z 10 und 11 durch Befragung bei den statistischen Einheiten, soweit die Erhebung gemäß Z 1 und 2 nicht möglich ist.

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei Befragungen (§ 6 Z 3) besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Abs. 1 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben. Tritt ein Fiskalvertreter (§ 27 Umsatzsteuergesetz 1994) auf, so ist dieser zur Auskunft verpflichtet.

(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt erstellten Erhebungsformulare vollständig und nach dem besten Wissen auszufüllen und diese bis Ende März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die im Erhebungsformular angegebene Adresse zu übermitteln.

Erhebungsunterlagen

§ 8. Für Befragungen hat die Bundesanstalt die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Dabei sind Angaben über die Möglichkeit der elektronischen Beantwortung mittels Internet beizulegen.

Mitwirkungspflichten

§ 9. Die Finanzbehörden und der Hauptverband der Sozialversicherungsträger haben die Daten entsprechend dem Verlangen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischen Datenträgern zu übermitteln. Zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.

Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunftspflichten

§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen (§ 7 Abs. 2) über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.

(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung und Publikation der Ergebnisse

§ 11. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Demografie von Unternehmen in Entsprechung des Abschnittes 9 des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 295/2008 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(2) Die Bundesanstalt hat unverzüglich nach Erstellung der Statistik das Ergebnis gemäß § 1 Abs. 3 bezogen auf das gesamte Bundesgebiet und auf die einzelnen Bundesländer kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik durch Metadaten zu dokumentieren.

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Kostenersatz

§ 13. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein Kostenersatz in folgender Höhe:

  1. 1. im Jahr 2009: 77 989 Euro
  2. 2. im Jahr 2010: 76 507 Euro
  3. 3. im Jahr 2011: 78 802 Euro
  4. 4. im Jahr 2012: 81 166 Euro
  5. 5. im Jahr 2013: 83 601 Euro

Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten.

(2) Im Jahr 2013 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Folgejahre neu festzulegen.

(3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.

Verweisungen

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

  1. 1. Verordnung (EG) Nr. 295/2008 über die strukturelle Unternehmensstatistik, ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 13;
  2. 2. Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 , ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
  3. 3. Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 140/2008;
  4. 4. Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2007.

Mitterlehner

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