239. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung) geändert wird (3. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung)
Auf Grund des § 343 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:
Die Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 487/2002, zuletzt geändert durch die 2. Änderung der Reihungskriterien-Verordnung, BGBl. II Nr. 475/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im § 2 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt:
- „5. bei im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ ausgeschriebenen Einzelverträgen die durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit.“
2. Im § 3 Abs. 1 wird nach dem vierten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:
- nach § 2 Abs. 1 Z 5 zehn Prozent der durch die jeweiligen Gesamtvertragsparteien festgelegten erreichbaren Punkte,“
3. Im § 5a zweiter Satz wird der Ausdruck „Mitteilungsblatt der Österreichischen Ärztekammer“ durch den Ausdruck „offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer“ ersetzt.
4. Nach § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8. (1) Am 1. Juli 2009 bestehende und der Reihungskriterien-Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 475/2005 entsprechende Reihungsrichtlinien sind längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 anzuwenden.
(2) Auswahlverfahren sind auf Grund der Reihungsrichtlinien zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ausschreibung der zu besetzenden Stelle gegolten haben.“
Stöger
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