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BGBl II 147/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

147. Verordnung: Statistik über den Viehbestand

147. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über den Viehbestand

Aufgrund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG, ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten jeweils spätestens innerhalb eines Halbjahres nach dem Stichtag der Erhebung Statistiken zu erstellen.

2. Abschnitt

Viehbestandserhebung im Juni

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder und Schweine halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Dezember des der Erhebung vorausgegangenen Kalenderjahres bis zum 1. Juni des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine (Anlage I lit. a und d) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 4.000 statistischen Einheiten zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

3. Abschnitt

Viehbestandserhebungen im Dezember

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 5. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben.

Kontinuität, Stichtag, Referenzzeitraum

§ 6 (1) Die Erhebungen sind jährlich zum Stichtag 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres durchzuführen.

(2) Für Angaben zu nicht untersuchten Schlachtungen von Schweinen gilt der Zeitraum vom 2. Juni bis zum 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als Referenzzeitraum.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 7. (1) Die Erhebungsmerkmale betreffend Schweine, Schafe und Ziegen (Anlage I) sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 7.000 statistischen Einheiten zu erheben.

(2) Die Erhebungsmerkmale betreffend Rinder (Anlage II) sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten zu erheben.

(3) Die Auswahl der Stichprobe für die Erhebung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe zu erfolgen.

4. Abschnitt

Durchführung der Erhebung

§ 8. (1) Die Befragung gemäß § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 erfolgt durch die Bundesanstalt.

(2) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 9. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß §§ 2 oder 5 im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 10. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von zwölf Werktagen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und bei Verwendung der Erhebungsunterlagen in Papierform diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 11. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß §§ 2 und 5 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 9 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 12. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 13. Die Agrarmarkt Austria ist verpflichtet, die Verwaltungsdaten, die zur Ermittlung der Erhebungsmerkmale gemäß Anlage II erforderlich sind, auf Verlangen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 14. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt jährlich, erstmals im Jahr 2009, einen Kostenersatz von 7.160,-- Euro für die Erhebung gemäß 2. Abschnitt sowie von 12.530,-- Euro für die Erhebung gemäß 3. Abschnitt. Diese Beträge unterliegen ab 2010 einer jährlichen Valorisierung von 3 %.

Außerkrafttreten

§ 15. Die Verordnung betreffend die Statistik über den Schweinebestand aufgrund von Zwischenzählungen, BGBl. II Nr. 182/2004, tritt nach Ablauf des 31. Mai 2009 außer Kraft.

Berlakovich

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