138. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 4 635 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
- Burgenland: ……………………………………….... 110, davon 10 für Schaustellerbetriebe
- Kärnten: ………………………………………….…. 300,
- Niederösterreich: ………………………………….... 305, davon 55 für Schaustellerbetriebe
- Oberösterreich: ……………...……………………… 440, davon 25 für Schaustellerbetriebe
- Salzburg: …………………………………………… 800
- Steiermark: ……………………………………….… 380, davon 30 für Schaustellerbetriebe
- Tirol: ….……………………………………………. 1 755
- Vorarlberg: ……………………………………….… 315
- Wien: …………………………………………….…. 230, davon 95 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2009 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Hundstorfer
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