95. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 7 170 für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ……………………………………..... 1 500
Kärnten: …………………………………………... 50
Niederösterreich: ……………………………......... 2 180
Oberösterreich: ……………...……………………. 350
Salzburg:…………………………………………... 10
Steiermark: ……………………………………….. 2 750
Tirol: ……………………………………………… 160
Vorarlberg: …………………………………...…... 50
Wien: …………………………………………...… 120
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden. Ihre Geltungsdauer darf sechs Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 30. November 2009 enden.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2009 außer Kraft.
Hundstorfer
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