87. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Änderung der Firmenbuchdatenbankverordnung
Auf Grund der Anmerkung 17 zur Tarifpost 10 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, wird verordnet:
Die Firmenbuchdatenbankverordnung, BGBl. II Nr. 240/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II Nr. 395/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 lauten Z 10 und 11:
„10. a) Ergebnis der Suche nach Veränderungen von Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,10
b) Ergebnis der besonderen Suche nach solchen Veränderungen von Rechtsträgern, die nur in der Vorlage eines Jahresabschlusses (oder eines offenzulegenden Auszugs aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) bestehen (spezifische Veränderungssuche), je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,10
11. a) Urkunden in der Urkundensammlung 0,70
b) Ergebnis der Suche nach Urkunden (Urkundenliste) je ausgewiesener Firmenbuchnummer 0,10
c) Ergebnis der Suche nach Jahresabschlüssen (oder offenzulegenden Auszügen aus der Bilanz samt Anhang nach § 278 Abs. 1 UGB) je ausgewiesener Firmenbuchnummer (Jahresabschluss-Suche) 0,10“
2. § 1 Abs. 2 lautet:
„(2) Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds, deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Hälfte der gemäß Abs. 1 jeweils anfallenden Gebühr zu entrichten.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 Abs. 1 Z 10 und 11 und Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2009 tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“
Bandion-Ortner
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