77. Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Aufgrund des § 2 Abs. 1 der Europawahlordnung - EuWO, BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2009, wird verordnet:
§ 1. Die Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments wird ausgeschrieben.
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 7. Juni 2009 festgesetzt.
§ 3. Als Stichtag wird der 31. März 2009 bestimmt.
Faymann Pröll Spindlegger Hundstorfer Heinisch-Hosek Stöger Fekter Bandion-Ortner Berlakovich Darabos Schmied Bures Mitterlehner Hahn
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)