63. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Aufhebung des § 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, V 436/08-8, dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zugestellt am 10. Februar 2009, zu Recht erkannt:
„§ 6 Abs. 2 dritter und vierter Satz der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder idF des Beschlusses des Kammertages der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 22. September 2003, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Sondernummer I/2003, werden als gesetzwidrig aufgehoben.“
Mitterlehner
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