vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 41/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU)

41. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Verordnung über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU) geändert wird

Auf Grund des § 85 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2008, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Rechnungslegung von Unternehmen der Vertragsversicherung (RLVVU), BGBl. Nr. 757/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 466/2006, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text des § 1 erhält die Bezeichnung „(1)“.

2. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Jahresabschluss“ durch die Wortfolge „für Zwecke der Rechnungslegung“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Abweichend von Abs. 1 sind indirekte wie direkte Beteiligungen für Zwecke der Rechnungslegung wie Mitversicherungsverhältnisse zu behandeln, wenn schriftlich vereinbart ist, dass

  1. 1. für den Fall der Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen den Versicherten einen Direktanspruch eingeräumt und sich zur entsprechenden Information der Versicherten bei Insolvenz des führenden Versicherungsunternehmens verpflichtet haben und
  2. 2. alle mitbeteiligten Versicherungsunternehmen sich verpflichtet haben, der Masse des führenden Versicherungsunternehmens die von diesem erbrachte Versicherungsleistung entsprechend den vereinbarten Beteiligungsquoten zu ersetzen.

Der einzuräumende Direktanspruch hat den jeweiligen Mitversicherungsanteil abzüglich des gegenüber der Masse zu leistenden Betrages zu umfassen.“

4. In § 22 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 41/2009 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 enden.“

Pribil Ettl

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)