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BGBl III 23/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (BGBl. III Nr. 92/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 173/2008) hinterlegt:

Staaten

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Albanien

9. Dezember 2008

Mauritius

12. Februar 2009

Singapur

11. Dezember 2008

Usbekistan

23. Dezember 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:

Albanien:

Die Republik Albanien erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Protokolls, dass das Mindestalter, ab welchem ein freiwilliger Eintritt in die nationalen Streitkräfte zulässig ist, neunzehn Jahre beträgt. Diese Altersgrenze wird durch das Gesetz Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 vorgeschrieben.

Das Alter, ab dem eine Einberufung erfolgen darf, wird durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 9171 vom 22. Jänner 2004 geregelt.

Mauritius:

Die Regierung der Republik Mauritius erklärt gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten, dass das Mindestalter für die freiwillige Rekrutierung von Personen zu ihren paramilitärischen Streitkräften 18 Jahre ist.

Singapur:

Gemäß Art. 3 Abs. 2 des Fakultativprotokolls, erklärt die Republik Singapur, dass:

  1. 1. Das Mindestalter, bei dem Personen freiwillig in die Streitkräfte von Singapur rekrutiert oder aufgenommen werde, ist 16 Jahre und 6 Monate; und
  2. 2. Die Republik Singapur sich folgende Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die freiwillige Rekrutierung oder der Auflistung von Personen unter 18 Jahren in den Streitkräften von Singapur vorbehält:
    1. a) Die Person hat den Altersbeweis urkundlich zu belegen, einschließlich einer authentischen Geburtsurkunde sowie eines Identitätsausweises;
    2. b) Die schriftliche Zustimmung eines Elterteiles oder des Vormundes der Person ist erforderlich;
    3. c) Die Person muss gänzlich über die Aufgaben im Militärdienst der Streitkräfte von Singapur informiert sein, durch unter anderem, Informationsbroschüren, sowie Karriereberater, die die Ansprüche des militärischen Lebens erklären.

Usbekistan:

Zu Art. 3 Abs. 2:

Die Republik Usbekistan erklärt, dass gemäß des Gesetzes der Republik Usbekistan „Allgemeine Militäraufgaben und Militärdienst“ vom 12. Dezember 2002, die Aufnahme von Staatsbürgern in die Streitkräfte der Republik Usbekistan erst nach Erreichen des Alters von achtzehn Jahren erlaubt ist.

Faymann

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