137. Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
2. Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.
Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen1 vom 12. August 1949 über die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)
[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]
[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 3. Juni 2009 beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 für Österreich am 3. Dezember 2009 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten:
Albanien, Australien, Belize, Brasilien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Dominikanische Republik, El Salvador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Island, Israel, Italien, Kanada, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Moldau, Monaco, Nicaragua, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Paraguay, Philippinen, Polen, San Marino, Schweiz, Singapur, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Uganda, Ungarn, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Israel:
Unter Berücksichtigung der Unverletzlichkeit des zusätzlichen Schutzzeichens gemäß dem „Zusatzprotokoll zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 und betreffend die Annahme eines zusätzlichen Schutzzeichens (Protokoll III)“ erklärt die israelische Regierung, dass sie davon ausgeht, dass die Ratifizierung oder die Umsetzung dieses Protokolls keinen Einfluss auf Rechte hat, die gemäß der Vorbehalte Israels zu den Genfer Konventionen vom 12. August 1949 erworben worden sind.
Kanada:
Artikel 6 (2) sieht unter anderem vor, dass die Hohen Vertragsparteien es den bisherigen Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, gestatten können, dieses weiter zu verwenden, sofern „die Rechte einer solchen Nutzung vor der Annahme dieses Protokolls erworben wurden“. Da die kanadische Gesetzgebung verfügte, dass die Implementierung von Protokoll III keine rückwirkende Anwendung vorsehe und gleichzeitig mit Kanadas Ratifizierung des III. Protokolls in Kraft treten werde, wird Kanada früheren Benutzern des Zeichens des III. Protokolls oder eines Zeichens, das eine Nachahmung davon darstellt, eine weitere Verwendung gestatten, sofern die Rechte einer solchen Verwendung vor Kanadas Ratifizierung des Protokoll III erworben wurden.
Moldau:
Bis zur vollen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau, werden die Bestimmungen des Abkommens nur in dem tatsächlich von den Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Gebiet angewandt.
Anlage 1
Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung)
Anlage 2
Vertragstext in englischer Sprache
Faymann
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