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BGBl III 93/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

93. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

93. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Island111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 73/2009. am 9. Juli 2009 folgende Erklärung zum Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl. Nr. 91/1957, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 73/2009) abgegeben:

Island erklärt hiermit, dass in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Dokumenten, die an Personen im Ausland adressiert sind, gemäß Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten erfolgen soll.

Island erklärt ferner, dass gemäß Art. 9 Abs.1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Ersuchen durch den Konsul des ersuchenden Staates an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten gerichtet werden sollen.

Schließlich erklärt Island, dass das Ansuchen einer bedürftigen Person, die sich in einem anderen Land, als dem, in welchem gemäß Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen kostenlose Verfahrenshilfe zu erwirken wäre, aufhält, an das Ministerium für Justiz und Kirchenangelegenheiten weitergeleitet werden soll.

Faymann

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