89. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung eines Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien
Auf Grund des § 5 Abs. 1 Z 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Die Republik Österreich und die Republik Slowenien haben einvernehmlich festgestellt, dass nachstehendes Abkommen durch den Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge als beendet anzusehen ist:
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht1 vom 19. März 1993.
Faymann
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