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BGBl III 54/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

54. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

54. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (BGBl. III Nr. 10/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde:

Armenien

14. April 2008

Belgien

27. April 2009

Lettland

6. März 2008

Luxemburg

9. April 2009

Malta

30. Jänner 2008

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

27. Mai 2009

Montenegro

30. Juli 2008

Polen

17. November 2008

Portugal

27. Februar 2008

Serbien

14. April 2009

Spanien

2. April 2009

Vereinigtes Königreich

17. Dezember 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Lettland:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass sie sich das Recht vorbehält, die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß Abs. 1 lit. d und e nicht anzuwenden.

Malta:

Im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Malta, dass es die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. d nur dann anwenden wird, wenn die Straftat von einem ihrer Staatsangehörigen begangen worden ist. Malta erklärt, dass es nicht die Regelungen über die Gerichtsbarkeit gemäß lit. e dieses Artikels anwenden wird.

Polen:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels behält sich die Republik Polen zu Art. 31 Abs. 1 lit. d des Übereinkommens das Recht vor, dass die Gerichtsbarkeit über Straftaten die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen festgelegt wurden, wenn die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wurde die ihren gewöhnlichen Aufenthalt auf dem Gebiet der Republik Polen hat, im Hinblick auf jene Straftaten ausgeübt wird, die mit einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren gemäß dem polnischen Strafrecht bedroht sind, wenn sich der Täter auf dem Gebiet der Republik Polen befindet und keine Entscheidung über seine Auslieferung getroffen wurde.

Die Regierung der Republik Polen stellt hiermit fest, dass die wirksame Realisierung der Verpflichtungen der Vertragsparteien gemäß Art. 25 des Übereinkommens die Herstellung wirksamer internationaler rechtlicher und technischer Mechanismen für den Informationsaustausch über Urteile, die von einer anderen Vertragspartei gefällt wurden, erfordert, im Zusammenhang mit den gemäß diesem Übereinkommen festgelegten Straftaten.

Portugal:

Die portugiesische Republik erklärt, dass im Hinblick auf Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens, sie sich das Recht vorbehält, die darin enthaltenen Bestimmungen nicht anzuwenden, da das portugiesische Strafrecht strengere und abschließende Regelungen über die Gerichtsbarkeit als der genannte Art. 31 vorsieht.

Vereinigtes Königreich:

Gemäß Art. 31 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich das Vereinigte Königreich das Recht vor, Art. 31 Abs. 1 lit. d und e des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Faymann

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