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BGBl III 47/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

47. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl. III Nr. 145/1999, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 87/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde:

Liechtenstein

26. Jänner 2009

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

23. Dezember 2008

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Behörden bekannt gegeben:

Liechtenstein:

Erklärung zu Art. 22 Abs. 4:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass Adoptionen von Kindern, die ihren Wohnsitz in seinem Hoheitsgebiet haben, nur dann stattfinden können, wenn die Aufgaben der zentralen Behörde in Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens erfüllt werden.

Erklärung zu Art. 25:

Das Fürstentum Liechtenstein erklärt, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Adoptionen anzuerkennen, die aufgrund eines Abkommens gemacht wurden, das unter Anwendung von Art. 39 Abs. 2 des Übereinkommens geschlossen wurde.

Behörden:

  1. Zentrale Behörde gemäß Art. 6 des Übereinkommens:

Büro für soziale Angelegenheiten

Postgebäude

Postfach 14

9494 Schaan

Fürstentum Liechtenstein

  1. Zuständige Behörde gemäß Art. 23 des Übereinkommens:

Gerichtshof

Spaniagasse 1

9490 Vaduz

Fürstentum Liechtenstein

Die ehemalige Republik Mazedonien:

Gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens ist die benannte Behörde zur Erfüllung aller Aufgaben der zentralen Behörde gemäß dem Übereinkommen das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. "Dame Gruev" no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Gemäß Art. 23 Abs. 2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde zur Ausstellung von Urkunden gemäß Art. 23 Abs. 1, mit der Feststellung, dass eine Adoption in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt ist, das:

Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten

Kommission für die Schaffung der Adoption

1000, str. "Dame Gruev" no. 14

Skopje

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge, hat Deutschland111) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 49/2002, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 115/2006. seine zuständige Behörde gemäß Art. 23 wie folgt geändert:

Bescheinigungen nach Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens werden erteilt

  1. a. durch die zentrale Adoptionsstelle, die die Zustimmung gemäß Art. 17 lit. c des Übereinkommens erteilt hat, oder
  2. b. durch die zentrale Adoptionsstelle, zu deren Bereich das Jugendamt gehört oder in deren Bereich die anerkannte Auslandsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, wenn diese die Zustimmung erteilt haben.

Faymann

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