30. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Rumänien am 11. März 2009 seine zentrale Behörde1 gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 121/2008) wie folgt geändert:
Ministerium für Justiz und Bürgerliche Freiheiten
Abteilung für internationales Recht und internationale Abkommen
Referat für justizielle Zusammenarbeit in bürgerlichen und Handelssachen
Strada Apollodor 17
Faymann
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