10. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. Nr. 590/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 190/2005) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde: |
Bahamas | 23. Dezember 2008 |
Bahrain | 27. September 2007 |
Indonesien | 23. Februar 2006 |
Kasachstan | 24. Jänner 2006 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 13. Februar 2007 |
Malediven | 19. September 2006 |
Pakistan | 17. April 2008 |
Papua-Neuguinea | 21. Juli 2008 |
Weiters hat Montenegro am 23. Oktober 2006 erklärt, sich mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 auch weiterhin an den Pakt gebunden zu erachten.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte erklärt:
Bahamas:
Die Regierung der Bahamas legt Nicht-Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft dahingehend aus, dass damit nicht notwendigerweise eine Verpflichtung des Staates verbunden ist, Ausländern automatisch die gleichen Rechte wie Inländern zu garantieren. Der Ausdruck sollte als Verweis auf die Beseitigung jedes willkürlichen Verhaltens verstanden werden, nicht jedoch auf unterschiedliche Behandlungsweisen aufgrund objektiver und vernunftmäßiger Überlegungen im Einklang mit den in demokratischen Gesellschaftsordnungen vorherrschenden Grundsätzen.
Bahrain:
Die Regierung des Königreichs Bahrain erklärt, dass ihre Annahme von Art. 8 Abs. 1 lit. d dieses Paktes ihrem Recht, Streiks in lebenswichtigen Versorgungsbetrieben zu verbieten, nicht vorgreift.
Indonesien:
Unter Bezugnahme auf Art. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte erklärt die Regierung der Republik Indonesien, dass gemäß der „Declaration on the Granting of Indenpendence to Colonial Countries“ sowie der „Declaration on Principles of International Law concerning Friendly Relations and Cooperation among States“ und dem dazugehörigen Absatz der Wiener Erklärung und dem Aktionsprogramm 1993, die Worte „das Recht auf Selbstbestimmung“, die in diesem Artikel aufscheinen, auf einen Teil der Bevölkerung in einem souveränen, unabhängigen Staat nicht anwendbar sind und nicht dafür herangezogen werden können, Aktionen, die die territoriale Integrität oder politische Einheit von souveränen und unabhängigen Staaten zur Gänze oder teilweise zerschlagen oder gefährden würden, zu gestatten oder zu ermutigen.
Pakistan:
Indem die Regierung der Islamischen Republik Pakistan die Bestimmungen des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte annimmt, wird sie die genannten Bestimmungen fortschreitend umsetzen, im Einklang mit den vorherrschenden wirtschaftlichen Bedingungen sowie den Entwicklungsplänen des Landes. Jedoch gilt der Pakt vorbehaltlich der Bestimmungen der Verfassung der Islamischen Republik Pakistan.
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Republik Ruanda1 am 15. Dezember 2008 ihren anlässlich der Ratifikation abgegeben Vorbehalt vollständig zurückgezogen.
Faymann
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