62. Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen
[Vertragstext siehe Anlagen]
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 Abs. 1 mit 1. Mai 2008 in Kraft.
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)