141. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von § 25 Abs. 3 siebenter Satz des Glücksspielgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. September 2008, G 162/07-31, G 164/07-24, G 264/07-17, G 109/08-3 und G 122/08-3, dem Bundeskanzler zugestellt am 11. November 2008, zu Recht erkannt:
„I. § 25 Absatz 3 7. Satz des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz), über die Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und über die Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Lebensversicherungen mit Auslosung, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2005, wird als verfassungswidrig
aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesstelle ist auf die am 25. September 2008 bei Gericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden.“
Gusenbauer
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