99. Bundesgesetz zur Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (OeAD-Gesetz - OeADG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Errichtung der „OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“
§ 1. (1) Zur Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung (in weiterer Folge „Kooperationsbereich“) wird die „OeAD(Österreichische Austauschdienst)-Gesellschaft mit beschränkter Haftung - Austrian Agency for International Cooperation in Education and Research (OeAD-GmbH)“ errichtet.
(2) Die OeAD-GmbH entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. § 2 Abs. 1 GmbH-Gesetz (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist nicht anzuwenden. Sämtliche Geschäftsanteile der OeAD-GmbH haben im Eigentum des Bundes zu stehen.
(3) Zur Ausübung der Gesellschafterrechte an der OeAD-GmbH ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berufen.
(4) Das Stammkapital der OeAD-GmbH beträgt € 35.000--.
(5) Der Sitz der OeAD-GmbH ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft ist berechtigt, ihrer Firma oder der Abkürzung ihrer Firma (einschließlich Logo) das Bundeswappen beizusetzen.
(6) Auf die OeAD-GmbH sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind. Die OeAD-GmbH ist unverzüglich von der Geschäftsführung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und vom Gericht in das Firmenbuch einzutragen. Soweit in diesem Gesetz die in § 4 GmbHG geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft aufzunehmen.
(7) Verweisungen auf andere bundesgesetzliche Vorschriften beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Vermögensübertragung
§ 2. Das Vermögen des Vereins „Österreichischer Austauschdienst (ÖAD) - Agentur für Internationale Bildungs- und Wissenschaftskooperation“, eingetragen im Zentralen Vereinsregister (§ 18 Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002) unter der ZVR-Zahl 307983193, ist auf Basis des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2008 auf die OeAD-GmbH zu übertragen, wobei alle Rechte und Pflichten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unentgeltlich mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 übertragen werden. Die Verwendung des Vermögens des genannten Vereins gilt als Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 39 Z 5 BAO.
Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3. (1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
- 1. Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
- 2. Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
- 3. Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
- 4. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
- 5. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
- 6. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
- 7. Öffentlichkeitsarbeit,
- 8. Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
- 9. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
- 10. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
- 11. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
- 12. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.
(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
Finanzierung
§ 4. Die Finanzierung der OeAD-GmbH erfolgt aus:
- 1. Zuwendungen des Bundes,
- 2. Zuwendungen der Europäischen Kommission,
- 3. sonstigen öffentlichen oder privaten Zuwendungen sowie
- 4. sonstigen Einnahmen.
Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerbestimmungen
§ 5. Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der OeAD-GmbH und anderer Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, gilt das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. Sämtliche Arbeitsstätten bilden jeweils einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG. Ebenso sind die Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, anzuwenden.
Aufsichtsrat
§ 6. (1) Die OeAD-GmbH hat einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat besteht aus den gemäß Abs. 2 und 3 ernannten, sowie den vom Betriebsrat entsandten Mitgliedern. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
(2) Je ein Aufsichtsratsmitglied wird auf Vorschlag
- 1. der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten,
- 2. der Bundesministerin/des Bundesministers für Finanzen,
- 3. der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur,
- 4. der Österreichische Universitätenkonferenz,
- 5. der Österreichische Fachhochschulkonferenz sowie
- 6. der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen
von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt.
(3) Zwei weitere Aufsichtsratsmitglieder werden von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung ernannt, wobei ein Mitglied aus dem Bereich der österreichischen Universitäten nach Anhörung der Österreichischen Universitätenkonferenz auszuwählen ist.
(4) Den Vorsitz hat ein von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung nach Abs. 3 entsandtes Mitglied zu führen, wobei die Bestellung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung erfolgt. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur vorgeschlagenen Mitglied, wobei die Bestellung der Stellvertreterin/des Stellvertreters durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur erfolgt.
(5) Die Errichtung programmspezifischer Beiräte durch den Aufsichtsrat der OeAD-GmbH ist zulässig. Es ist ein Strategiebeirat einzurichten, der die Geschäftsführung bei der Erstellung des Unternehmenskonzepts gemäß § 9 zu unterstützen hat.
(6) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmervertretung sind die einschlägigen Bestimmungen des ArbVG anzuwenden.
Geschäftsführung
§ 7. (1) Für die OeAD-GmbH ist eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen, wobei das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, anzuwenden ist. Wiederbestellungen sind zulässig. Vor Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist eine Stellungnahme des Aufsichtsrates und des Kuratoriums einzuholen.
(2) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführerin/des ersten Geschäftsführers der OeAD-GmbH erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung vorzunehmen und die Bestellungsakte zu setzen.
Kuratorium
§ 8. (1) Dem Kuratorium obliegen:
- 1. die Stellungnahme
- a) zum jährlichen Arbeitsprogramm (§ 9 Abs. 2),
- b) zur Einrichtung und Auflösung von Geschäftsstellen in den Bundesländern,
- c) zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung und
- d) zum Unternehmenskonzept und dem daraus abgeleiteten Dreijahresprogramm sowie
- 2. die Kenntnisnahme
- a) des Jahresvoranschlags,
- b) des Rechnungsabschlusses und
- c) des Tätigkeitsberichts der Geschäftsführung.
(2) In das Kuratorium dürfen entsenden:
- 1. jedes Bundesland je ein Mitglied,
- 2. die Bundesministerin/der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Mitglied,
- 3. die Bundesministerin/der Bundesminister für Finanzen ein Mitglied,
- 4. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
- 5. die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zumindest ein Mitglied, jedoch maximal vier Mitglieder,
- 6. die Österreichische Universitätenkonferenz acht Mitglieder,
- 7. die Österreichische Fachhochschulkonferenz drei Mitglieder,
- 8. die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur aus dem Kreis der Rektorinnen und Rektoren öffentlicher und anerkannter privater Pädagogischer Hochschulen ein Mitglied,
- 9. die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ein Mitglied,
- 10. die Österreichische Industriellenvereinigung ein Mitglied,
- 11. die Wirtschaftskammer Österreich ein Mitglied,
- 12. die Bundesarbeitskammer ein Mitglied,
- 13. der Österreichsche Gewerkschaftsbund ein Mitglied sowie
- 14. die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Mitglied.
(3) Geschäftsstelle des Kuratoriums ist die OeAD-GmbH. Den Vorsitz führt ein von der Österreichischen Universitätenkonferenz entsandtes Mitglied. Die Vorsitzstellvertretung obliegt einem von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsandten Mitglied. Die Funktionsdauer der Kuratoriumsmitglieder beträgt maximal fünf Jahre. Wiederentsendungen sind zulässig.
Programme und Unternehmenskonzept
§ 9. (1) Die OeAD-GmbH hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der Politik im Kooperationsbereich ein Unternehmenskonzept sowie Dreijahresprogramme für die Umsetzung der in § 3 genannten Aufgaben zu erstellen. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Das erste Unternehmenskonzept ist bis 30. September 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Die Dreijahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Diese sind jährlich bis 30. September zur Genehmigung gemäß Abs. 3 vorzulegen. Für das Jahr 2009 ist ein interimistisches Arbeitsprogramm bis spätestens 31. März 2009 gemäß Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Genehmigung hat durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu erfolgen. In Angelegenheiten
- 1. der EU-Bildungsprogramme,
- 2. der Vorstudienlehrgänge (§ 3 Abs. 2 Z 11) sowie
- 3. des Entlohnungs- bzw. Gehaltsschemas
hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
(4) In Angelegenheiten weiterer Bereiche und Programme, die ausschließlich in die Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur fallen, hat die Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu erfolgen.
Planungs- und Berichterstattungssystem
§ 10. (1) Die Geschäftsführung hat für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten nach gesetzlichen Vorschriften sowie den Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002, sichert und eine Bewertung der Zielsetzungen, Maßnahmen und ihrer Zielerreichung ermöglicht.
(2) Der Bundesministerin/dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind die notwendigen Daten für die Erfüllung ihrer/seiner Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen. Die OeAD-GmbH hat auf Anforderung der Bundesministerin/des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung Berichte und Vorschläge zu erstatten.
(3) Abs. 2 gilt in Angelegenheiten des § 9 Abs. 3 und 4 auch für die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Abgaben- und Gebührenbefreiung
§ 11. (1) Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens hat ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §§ 34 ff BAO zu erfolgen. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist ein allfälliges Restvermögen vom übernehmenden Gesellschafter ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.
(2) Rechtsgeschäfte, die zur Durchführung der in § 3 vorgesehenen Aufgaben erforderlich sind, sind von den Rechtsgebühren mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Der erste Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den Bund und Leistungen des Bundes zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben sind von der Gesellschaftsteuer befreit.
(4) Die durch die Vermögensübertragung gemäß § 2 unmittelbar veranlassten Schriften, Rechtsvorgänge und Rechtsgeschäfte sind von der Grunderwerbsteuer, den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
(5) Die Gesellschaft und andere Gesellschaften, an denen die OeAD-GmbH zumindest mehrheitlich beteiligt ist, dienen dem gemeinnützigen Zweck der Jugendfürsorge im Sinne des § 8 Z 2 des Kommunalsteuergesetzes.
Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 12. Die OeAD-GmbH ist berechtigt, gegen Entgelt die Beratung und Vertretung der Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 9 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Mit der Vollziehung des § 9 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur betraut.
Fischer
Gusenbauer
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