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BGBl I 74/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

74. Bundesgesetz: Änderung des Umweltförderungsgesetzes
(NR: GP XXIII IA 656/A AB 528 S. 59 . BR: AB 7940 S. 756 .)

74. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2d dritter Satz lautet:

„Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“

2. § 35 letzter Satz lautet:

„Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der ös­terreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszu­sammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.“

3. In § 43 Abs. 2, § 45 Z 2b und § 49 Z 1c wird die Bezeichnung „Bundesminister für auswärtige Ange­legenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenhei­ten“ ersetzt.

Fischer

Gusenbauer

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