74. Bundesgesetz, mit dem das Umweltförderungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Umweltförderungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung, zum Schutz der Umwelt im Ausland und über das österreichische JI/CDM-Programm für den Klimaschutz (Umweltförderungsgesetz), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 2d dritter Satz lautet:
„Im Jahr 2007 werden zusätzlich 10 Millionen Euro, im Jahr 2008 20 Millionen Euro und ab dem Jahr 2009 jeweils zusätzlich 53 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.“
2. § 35 letzter Satz lautet:
„Soweit Projekte in Entwicklungsländern durchgeführt werden, sind die Ziele und Prinzipien der österreichischen Entwicklungspolitik gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Entwicklungszusammenarbeit, BGBl. I Nr. 49/2002 in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.“
3. In § 43 Abs. 2, § 45 Z 2b und § 49 Z 1c wird die Bezeichnung „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Bezeichnung „Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.
Fischer
Gusenbauer
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