62. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 (Befreiungen von Konsulargebühren) wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:
- „5. Amtshandlungen, die unmittelbar durch die Geburt eines Kindes veranlasst sind (insbesondere die Ausstellung von Staatsbürgerschaftsnachweisen und Reisedokumenten), sofern sie innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt vorgenommen werden.“
2. In § 17 wird folgender Abs. 10 eingefügt:
„(10) § 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2008 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 verwirklicht werden.“
Fischer
Gusenbauer
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