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BGBl I 60/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013
(NR: GP XXIII RV 74 AB 374 S. 41 . BR: AB 7838 S. 751 .)

60. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

1. Abschnitt

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die EU-Strukturfonds in der Periode 2007-2013

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragspartner genannt, sind überein gekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 25 - im Folgenden als „Allgemeine Verordnung“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 1 - im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 210 vom 31.7.2006, S. 12 - im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie der zu deren Durchführung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 (ABl. Nr. L 371 vom 27.12.2006, S. 1 - im Folgenden als Durchführungs-Verordnung bezeichnet) in Österreich.

(2) Die Vereinbarung gilt weiters für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 3 Abs. 2 lit. c Allgemeine Verordnung, an denen Österreich beteiligt ist, sofern die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

Artikel 2

(1) Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Allgemeine Verordnung für die operationellen Programme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen.

(2) Die Vertragspartner tragen im Sinne des Art. 16 Allgemeine Verordnung dafür Sorge, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der Durchführung der operationellen Programme entsprechend berücksichtigt wird. Gender Mainstreaming ist als durchgängiges Prinzip zu verankern. Wie die Perspektive der Geschlechtergleichstellung in die Entscheidungs- und Durchführungsprozesse einbezogen werden kann, ist von den zuständigen Entscheidungsorganen auf Ebene der einzelnen Programme festzulegen.

Artikel 3

Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in der folgenden Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 Allgemeine Verordnung verwendet.

2. Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 60 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen im Zuständigkeitsbereich folgender Rechtsträger beauftragt:

  1. a) die Programme im Rahmen des Zieles „Konvergenz“ sowie die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierten Programme im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, die sich jeweils auf das Gebiet eines einzelnen Bundeslandes beziehen: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen;
  2. b) das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm im Rahmen des Zieles „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“, das sich auf das Gebiet mehrerer Bundesländer bezieht: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 14 bis 16 EFRE-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme sowie - hinsichtlich der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung - nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.

(2) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Bei allen aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 wird das Monitoring gemäß Art. 60 lit. c Allgemeine Verordnung einheitlich unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

Artikel 5

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 61 Allgemeine Verordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:

  1. a) für den EFRE: Bundeskanzleramt
  2. b) für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 14 und 17 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.

(2) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Sofern dies in den operationellen Programmen vorgesehen ist oder in sonstigen rechtswirksamen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern transparent geregelt wird, können Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörde durch andere Bundes- oder Landesstellen als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations- und Konsultationsverfahren sind jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zu regeln.

(4) Die Bescheinigungsbehörden oder die jeweils gemäß einem operationellen Programm oder einer gesonderten Vereinbarung für die Abwicklung von Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde als zwischengeschaltete Stellen vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen können selbst geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde für den EFRE gemäß Abs. 1 einschließlich des Monitoring gemäß Art. 4 Abs. 3 werden unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts vom ERP-Fonds wahrgenommen. Nähere Details dieser Aufgabenübertragung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit Teilaufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von ihnen gemäß Abs. 3 bis 5 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm ein eigenes Konto eingerichtet. Die jeweils für ein operationelles Programm gemäß Art. 1 Abs. 1 von der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für Finanzen angewiesenen Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weiter geleitet und von diesem nach den Bedingungen des Art. 12 an die Begünstigten ausbezahlt. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 83 Allgemeine Verordnung ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Verfall von Mitteln vermieden wird.

(8) Die gemäß Art. 79 Abs. 1 und Art. 89 Allgemeine Verordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird bei den operationellen Programmen gemäß Art. 1 Abs. 1 grundsätzlich wie folgt vorfinanziert, sofern nicht für einzelne Programme oder Programmteile zwischen den Programmpartnern ausdrücklich anderes vereinbart wird:

  1. a) Bei Vorhaben öffentlicher Begünstigter wird die Restrate der Strukturfondsmittel von diesen selbst vorfinanziert.
  2. b) Bei Vorhaben, welche die Förderung privater Begünstigter zum Gegenstand haben, erfolgt die Vorfinanzierung jeweils durch jene öffentliche Förderstelle, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist.

Die Vorfinanzierung erfolgt anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde.

(9) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Artikel 6

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 62 Allgemeine Verordnung werden für alle Strukturfondsprogramme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesressorts beauftragt:

  1. a) für den EFRE: Bundeskanzleramt
  2. b) für den ESF: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.

Die Wahrnehmung dieser Funktion durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Programmen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 14 EFRE-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen operationellen Programme.

(2) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Verordnungen genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder den operationellen Programmen ausdrücklich anderes festgelegt wird.

(3) Die in Abs. 1 genannten Bundesressorts haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde entsprechend der Vorschrift gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. c Allgemeine Verordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(4) Die Prüfbehörden können - unter Berücksichtigung des Abs. 3 - geeignete private Rechtsträger oder Körperschaften öffentlichen Rechts mit der Wahrnehmung von Teilaufgaben beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und Finanzkorrekturen ordnungsgemäß übertragen werden.

(5) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 idF Verordnung Nr. 2035/2005 , ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2005, S. 8, werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Artikel 7

(1) Für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden folgende - im weiteren als „koordinierende Prüfstellen“ bezeichnete - Stellen beauftragt, die Koordination der Prüfaufgaben gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung wahrzunehmen und als Ansprechpartner für die jeweiligen Verwaltungsbehörden, Bescheinigungsbehörden und Prüfbehörden zu dienen:

  1. a) bei Programmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Allgemeine Verordnung: Länder oder von den Ländern beauftragte Stellen jeweils für jene Teile der grenzüberschreitenden Vorhaben, deren Begünstigte im jeweiligen Landesgebiet ihren Sitz haben oder deren Standort im Landesgebiet liegt oder deren Wirkungsbereich sich auf das Landesgebiet erstreckt, sofern nicht für bestimmte Vorhaben im Einvernehmen zwischen der Verwaltungsbehörde und den beteiligten Ländern anderes vereinbart wird; eine derartige Vereinbarung ist jedenfalls vor Genehmigung der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln bei solchen Vorhaben zu treffen, die sich nicht eindeutig einem Landesgebiet zuordnen lassen oder über mehrere Länder erstrecken.
  2. b) bei Programmen gemäß Art. 7 Abs. 2 und 3 Allgemeine Verordnung: Bundeskanzleramt.

(2) Für die Wahrnehmung der Prüfaufgaben gemäß Art. 13 wird für Begünstigte in Österreich folgendes festgelegt:

  1. a) Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag des Bundes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des zuständigen Bundesressorts wahrgenommen. Wenn sich Stellen und Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich oder im Auftrag eines Landes als Begünstigte an einem Programm beteiligen, werden die Prüfaufgaben unter Beachtung von Art. 13 Abs. 3 von einer geeigneten Stelle des jeweiligen Landes wahrgenommen.
  2. b) Bei Begünstigten, deren Vorhaben auch eine Förderung aus Bundes- oder Landesmitteln erhält, wird die Prüfung von der jeweils für die nationalen Mittel zuständigen Förderstelle wahrgenommen. Erhält ein Begünstigter für sein Vorhaben nationale Förderungen von mehreren Bundes- oder Landesstellen, wird - sofern nicht unter den beteiligten Förderstellen anderes vereinbart und im Kofinanzierungsvertrag schriftlich festgehalten wird - die Prüfung von jener Bundes- oder Landesstelle wahrgenommen, auf welche der größte nationale Förderungsanteil entfällt.
  3. c) Bei allen übrigen Begünstigten obliegt die Prüfung der gemäß Abs. 1 zuständigen koordinierenden Prüfstelle.
  4. d) Die österreichischen VertreterInnen im jeweils zuständigen Begleitausschuss müssen vor Genehmigung eines Vorhabens mit der zuständigen Prüfstelle und der gemäß Abs. 1 zuständigen koordinierenden Prüfstelle das Einvernehmen über die Wahrnehmung der Prüfaufgaben herstellen.

Die unter lit. a, b und c genannten Stellen können geeignete Dritte mit der operativen Durchführung der Prüfung beauftragen. Allfällige Kosten der Prüfung können dem Begünstigten in Rechnung gestellt werden. Die Haftung für die Richtigkeit der Prüfung gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung verbleibt jedoch bei den für die Prüfung zuständigen Bundes- oder Landesstellen, von denen daher auch die Prüfbestätigungen gemäß Art. 15 Abs. 1 EFRE-Verordnung auszufertigen sind.

(3) Bei Vorhaben, in denen die gemäß Abs. 2 lit. a und b zuständigen Prüfstellen über keine ausreichende Erfahrung mit der Prüfung nach den Erfordernissen der Strukturfonds verfügen und damit eine ordnungsgemäße Prüfung nicht gewährleistet erscheint, trägt die koordinierende Prüfstelle dafür Sorge, dass -

  1. a) der Prüfstelle die erforderlichen Prüfmaßstäbe bekannt gegeben werden oder
  2. b) im Einvernehmen zwischen den Beteiligten eine andere geeignete Prüfstelle die Prüfung einschließlich der Haftung für deren Richtigkeit übernimmt oder
  3. c) die Auszahlung von Strukturfondsmitteln untersagt wird.

Die koordinierenden Prüfstellen haben die für die Programmverwaltung zuständigen Stellen (Verwaltungsbehörde, Technisches Sekretariat, Bescheinigungsbehörde) sowie den federführenden Begünstigten von der Autorisierung einer Prüfstelle, einer Änderung der Prüfzuständigkeit oder Ablehnung der Zertifizierung der zuschussfähigen Ausgaben mangels geeigneter Prüfstelle schriftlich in Kenntnis zu setzen.

(4) Den koordinierenden Prüfstellen obliegt die Sammlung und Weiterleitung der Unregelmäßigkeitsmeldungen gemäß Art. 14 Abs. 3.

Artikel 8

(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 63 Allgemeine Verordnung innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission einen Begleitausschuss einzurichten. Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 65 Allgemeine Verordnung. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse gemäß Art. 64 Allgemeine Verordnung erfolgt unter Einbeziehung der relevanten Partner im Sinne des Art. 11 Allgemeine Verordnung.

(2) Für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet. Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.

(3) Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Festlegungen der jeweiligen Programmdokumente.

Artikel 9

(1) Die Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der gemäß Art. 4 bis 8 in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen erforderlichenfalls die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Für die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten haben, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, die sachlich zuständigen Bundesressorts oder, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, das jeweilige Land Sorge zu tragen.

(3) Werden bei einem Programm gemäß Art. 1 Abs. 2 Funktionen gemäß Art. 4 bis 8 von Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder eines Landes wahrgenommen und ist in den jeweiligen Programmdokumenten eine Kostenbeteiligung der programmbeteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen vorgesehen, verletzen die dadurch gegebenenfalls erforderlichen Transferzahlungen zwischen Bundes- und Landesstellen nicht die Bestimmungen des § 2 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45/1948, idF BGBl. I Nr. 100/2003.

3. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen zur Programmdurchführung

Artikel 10

(1) Die mit der Durchführung der operationellen Programme der EU-Strukturfonds in Österreich verbundenen Koordinations­aufgaben werden wie folgt wahrgenommen:

  1. a) Die Aufgaben des Mitgliedstaats Österreich im Rahmen der Strategischen Begleitung gemäß Art. 29 Allgemeine Verordnung sowie die Koordination programm- und fondsübergreifender Aktivitäten für Begleitung, Bewertung, Publizität und Erfahrungsaustausch zwischen den an der Programmdurchführung beteiligten Stellen in Österreich sowie mit der Europäischen Kommission und anderen Mitgliedstaaten werden vom Bundeskanzleramt gemeinsam mit der Geschäftsstelle der ÖROK wahrgenommen.
  2. b) Die Koordination fondsspezifischer programmübergreifender Aktivitäten obliegt - unter Wahrung der funktionellen Unabhängigkeit der Prüfbehörden (Art. 6 Abs. 3) - den in Art. 5 Abs. 1 genannten Bundesressorts. Dies betrifft insbesondere die Aufgaben des Mitgliedstaats gemäß Art. 70 Abs. 1 und Art. 71 Allgemeine Verordnung sowie gemäß Art. 16 EFRE-Verordnung.
  3. c) Die Koordination zwischen den an der Durchführung eines operationellen Programms beteiligten Stellen sowie die Wahrnehmung programmspezifischer Publizitätsaufgaben obliegt der jeweiligen Verwaltungsbehörde (Art. 4).

(2) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich mit den in Abs. 1 genannten Koordinationsstellen reibungslos zusammenarbeiten und sie bei der Erfüllung ihrer Koordinationsaufgaben bestmöglich unterstützen. Die Vertragspartner stellen weiters sicher, dass die an der finanziellen Durchführung der operationellen Programme beteiligten Stellen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei der Kofinanzierung einzelner Vorhaben aus Strukturfondsmitteln die Bestimmungen der einschlägigen EU-Verordnungen sowie die in den operationellen Programmen oder gesonderten Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren einhalten und dabei jederzeit volle Transparenz über die kofinanzierten Vorhaben sowie über den Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen besteht.

(3) In Ergänzung zu den Regelungen der Allgemeinen Verordnung betreffend die Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden wird für die operationellen Programme gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a zur Sicherstellung einer reibungs­losen Programm­koordination folgendes vereinbart:

  1. a) Die jeweilige Verwaltungsbehörde wird in folgenden Fragen von programm­strategischer Bedeutung nur nach Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Bund und den beteiligten Ländern tätig werden:
  2. 1. Vorbereitung von Vorschlägen für Beschlüsse des Begleitausschusses zur Änderung des Programms;
  3. 2. Vorbereitung von und Teilnahme an den jährlichen Konsultationen mit der Europäischen Kommission gemäß Art. 68 Allgemeine Verordnung;
  4. 3. Durchführung von Bewertungen gemäß Art. 48 Allgemeine Verordnung.
    1. b) Die Monitoringdaten über die finanzielle und sachliche Umsetzung der operationellen Programme werden zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde, den in Betracht kommenden zwischengeschalteten Stellen und der mit dem Monitoring betrauten Stelle abgestimmt und - jeweils in dem in den Verordnungen und Programmdokumenten vorgesehenen Umfang und Detaillierungsgrad und in der je nach den technischen Möglichkeiten geeignetsten Form - den beteiligten Stellen des Bundes und der Länder, der Europäischen Kommission sowie der ÖROK zugänglich gemacht.
    2. c) Die jeweilige Verwaltungsbehörde, die Bescheinigungsbehörde sowie das Bundes­ministerium für Finanzen informieren einander umgehend über alle von ihnen durchgeführten Veranlassungen zur finanziellen Abwicklung der Programme nach den in den Programmen und allfälligen zusätzlichen Vereinbarungen vorgesehenen Verfahren. Im Falle einer Verknappung der auf dem Programmkonto verfügbaren Strukturfonds­mittel werden die Prioritäten für die weiteren Auszahlungen im Einvernehmen zwischen Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde festgelegt. Weiters informieren Bescheinigungs- und Verwaltungsbehörde einander wechselseitig und umgehend über allf. Verzögerungen, Umsetzungsprobleme oder Unregel­mäßigkeiten bei der finanziellen Abwicklung des Programms, stimmen Maßnahmen zur Beseitigung der Probleme miteinander ab und kontrollieren deren erfolgreiche Umsetzung.

(4) Die jährliche Übermittlung der Vorausschätzungen der voraussichtlichen Zahlungsanträge im laufenden und folgenden Haushaltsjahr gemäß Art. 76 Abs. 3 Allgemeine Verordnung obliegt den Bescheinigungsbehörden gemeinsam mit dem Bundesministerium für Finanzen. Dazu übermitteln die Bescheinigungsbehörden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 sowie die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 2, sofern die Funktion der Bescheinigungsbehörde von Vertragspartnern in Österreich wahrgenommen wird, dem Bundesministerium für Finanzen bis 20. April jedes Jahres die erforderlichen Angaben und sorgen für deren elektronische Übermittlung gemäß Art. 76 Abs. 4 Allgemeine Verordnung bis zum 30. April.

(5) Die Vertragspartner stellen sicher, dass an der Planung, Durchführung, Begleitung und Bewertung der operationellen Programme auch die für die Themen Nachhaltigkeit sowie Gleichstellung von Frauen und Männern zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

Artikel 11

(1) Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben eines Vorhabens richtet sich - unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit - nach den Bestimmungen der Art. 53 und 56 Allgemeine Verordnung, Art. 7 EFRE-Verordnung, Art. 11 ESF-Verordnung und Art. 48 bis 53 Durchführungs-Verordnung sowie nach den spezifischen Festlegungen des jeweiligen operationellen Programms oder einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Programmpartnern oder den darin für die Abwicklung einer Maßnahme gegebenenfalls vorgesehenen Förderungsrichtlinien.

(2) Darüber hinaus gehende programmübergreifende einheitliche Regelungen für den Bereich eines Fonds in Österreich können jeweils von der Bescheinigungs­­behörde im Einvernehmen mit den beteiligten Verwaltungsbehörden und nach Anhörung der Prüfbehörde festgelegt werden.

Artikel 12

(1) Die Auswahl und Genehmigung der Vorhaben richtet sich nach den Verfahren, die in einem operationellen Programm oder in einer zu dessen Umsetzung eingesetzten Förderungsrichtlinie oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern jeweils vorgesehen sind.

(2) Auf der Grundlage dieser Auswahl hat die Verwaltungsbehörde oder eine dafür gemäß Programm oder gesonderter Vereinbarung vorgesehene zwischengeschaltete Stelle die Kofinanzierung eines Vorhabens aus Strukturfondsmitteln mit dem/der/den Begünstigten mit den dafür maßgeblichen Bedingungen rechtsverbindlich zu vereinbaren. Im Sinne des Grundsatzes der Transparenz und als Grundlage für die Prüfungen gemäß Art. 13 und 15 sind dabei die folgenden Elemente festzulegen:

  1. a) der/die Begünstigte oder die Gruppe von Begünstigten;
  2. b) der Inhalt der Vorhaben (Kofinanzierungsgegenstand);
  3. c) die gemäß den in Art. 11 genannten Rechtsgrundlagen zuschussfähigen Ausgaben;
  4. d) der Durchführungszeitraum (Beginn und Ende), innerhalb dessen - im Einklang mit den Bestimmungen des EU-Rechts und des österreichischen Haushaltsrechts - Leistungen erbracht und dafür anfallende Ausgaben anerkannt werden können; die Termine, bis zu denen Berichte, Rechnungen mit Zahlungsbelegen oder sonstige zulässige Nachweise vorzulegen sind sowie der Termin, bis zu welchem Abrechnungsbelege aufzubewahren sind;
  5. e) der Standort oder räumliche Wirkungsbereich der Vorhaben, dem die zuschussfähigen Kosten zuordenbar sein müssen;
  6. f) die maximale Höhe und Zusammensetzung der zuschussfähigen Ausgaben und deren Finanzierung (Kosten- und Finanzierungsplan);
  7. g) die maximale Höhe der Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln sowie die Bedingungen für eine allfällige Kürzung oder Rückzahlung der Mittel;
  8. h) Rechtsvorschriften, deren Verletzung als Unregelmäßigkeit im Sinne des Art. 2 Z 7 Allgemeine Verordnung anzusehen ist und zu einer Kürzung oder Rückzahlung führen würde;
  9. i) (sofern die Prüfung gemäß Art. 13 nicht von jener Stelle durchgeführt wird, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat) die Stelle, welche für die Prüfung und Bestätigung gemäß Art. 13 verantwortlich ist;
  10. j) die Zustimmung des Begünstigten oder der Gruppe von Begünstigten zur Veröffentlichung der Förderdaten entsprechend den Publizitätsvorschriften gemäß Durchführungs-Verordnung.

(3) Wird die Kofinanzierung dem/der/den Begünstigten von einer Förderstelle des Bundes gewährt, sind mit dem Begünstigten die Auflagen und Bedingungen gemäß § 21 sowie die Rückzahlungsverpflichtungen gemäß § 22 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (BGBl. II Nr. 51/2004) auch für die Strukturfondsmittel zu vereinbaren. Die Förderstellen der Länder haben ihren Kofinanzierungszusagen entsprechende Bestimmungen des jeweiligen Landesrechts oder gleichwertige Regelungen zu Grunde zu legen.

(4) Bei Vorhaben, bei denen die Verwaltungsbehörde selbst oder eine andere öffentliche Dienststelle Begünstigter ist, sind die oben genannten Elemente für eine rechtsverbindliche Kofinanzierung in geeigneter Form - zB Verwaltungsvereinbarungen oder verwaltungsinternen Aktenvermerken - für alle Beteiligten jederzeit nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(5) Aus einer rechtsgrundlosen, fehlerhaften oder unvollständigen Kofinanzierungszusage entsteht kein Anspruch auf Zahlung von Strukturfondsmitteln. Allfällige daraus entstehende Rechtsfolgen sind von jener Stelle zu tragen, welche die Kofinanzierungszusage ausgestellt hat.

Artikel 13

(1) Strukturfondsmittel dürfen nur für Vorhaben ausbezahlt werden, die tatsächlich gemäß den Kofinanzierungsbedingungen durchgeführt wurden. Vor vollständiger Auszahlung der Strukturfonds­mittel für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung die tatsächliche Erbringung der gemäß Kofinanzierungs­zusage vorgesehenen Investitionen oder Leistungen - durch Kontrollen vor Ort, Einholung von Berichten oder Belegexemplaren oder andere geeignete Maßnahmen - zu überprüfen und zu bestätigen. Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(2) Strukturfondsmittel dürfen nur für tatsächlich getätigte Ausgaben (oder diesen gemäß EU-Recht als gleichwertig anerkannte Kosten) ausbezahlt werden, die ursächlich mit der Durchführung eines gemäß Art. 12 ordnungsgemäß genehmigten Vorhabens verbunden und zuschussfähig sind und deren Höhe dem Vorhaben und Kofinanzierungszweck angemessen ist. Vor Berechnung der Kofinanzierung sind allfällige dem Vorhaben zurechenbare Einnahmen von den Ausgaben abzuziehen. Vor Auszahlung von Strukturfondsmitteln für ein Vorhaben hat daher die Verwaltungsbehörde oder die gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständige oder in der Kofinanzierungszusage dafür benannte zwischengeschaltete Stelle oder die Prüfstelle gemäß Art. 7 unter Beachtung des Art. 13 Durchführungs-Verordnung an Hand von Rechnungen und Zahlungsbelegen (soweit erforderlich: im Original), Zeitaufzeichnungen oder anderen gleichwertigen Nachweisen folgendes zu überprüfen und zu bestätigen:

  1. a) Die Art, Höhe und Angemessenheit der tatsächlichen, dem Vorhaben und dem Begünstigten zurechenbaren und gemäß Kofinanzierungszusage in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht zuschussfähigen Ausgaben oder als gleichwertig anerkannten Kosten;
  2. b) die Art und Höhe allfälliger dem Vorhaben zurechenbarer Einnahmen und der nach den Bestimmungen des Art. 55 Allgemeine Verordnung zuschussfähigen (Netto-) Ausgaben;
  3. c) bei privaten Begünstigten die für das Vorhaben auf Grund rechtsgültiger Förderungszusagen und der geprüften zuschussfähigen Ausgaben gebührenden Bundes- und Landesmittel oder Mittel anderer öffentlichen Rechtsträger sowie - jedenfalls bei der Endabrechnung - deren tatsächliche Bezahlung.

Das Ergebnis der Überprüfung ist nachvollziehbar schriftlich zu dokumentieren.

(3) Personen, welche die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 durchführen, dürfen nicht an der Durchführung der zu prüfenden Vorhaben beteiligt sein.

(4) Nach Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 und positivem Prüfergebnis ist die Erfüllung sämtlicher Kofinanzierungsbedingungen gemäß Art. 11 und 12 und damit die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Abrechnung von der prüfenden Stelle schriftlich zu bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung ist nach dem in einem operationellen Programm vorgesehenen Verfahren von der Verwaltungsbehörde oder von der gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle bei der gemäß Art. 5 Abs. 7 für die Führung des Programmkontos zuständigen Stelle die Auszahlung der Strukturfondsmittel an die Begünstigten zu veranlassen. Die Bescheinigungsbehörde und die gegebenenfalls mit der Führung des Programmkontos beauftragte zwischengeschaltete Stelle sowie - wenn die Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 von zwischengeschalteten Stellen durchgeführt wurden - die Verwaltungsbehörde sind berechtigt, eigenständig Prüfungen vorzunehmen, um sich zu vergewissern, dass die ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist.

(5) Sollten bei der Prüfung einer Abrechnung Mängel festgestellt werden, sind von der Verwaltungsbehörde oder der gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stelle die notwendigen Korrekturen zu veranlassen. Zu Unrecht ausbezahlte Strukturfondsmittel sind zurückzufordern oder mit nachfolgenden Zahlungen gegenzuverrechnen. Zurückgeforderte Beträge sind samt Zinsen auf das jeweils für das Programm eingerichtete Konto zu überweisen.

Artikel 14

(1) Die gemäß den Verordnungen, dem jeweiligen operationellen Programm oder gesonderten Vereinbarungen im Monitoring zu erfassenden Daten sind von der Verwaltungs­behörde oder den gemäß einem operationellen Programm oder gesonderter Vereinbarung zuständigen zwischengeschalteten Stellen unverzüglich nach den zwischen den Programmpartnern vereinbarten Verfahren an das Monitoring zu melden.

(2) Gemäß den Bestimmungen der Art. 40 und 57 Allgemeine Verordnung sind im Anlassfall die erforderlichen Informationen im Wege der Verwaltungsbehörde an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Werden von der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde, den zwischengeschalteten Stellen oder Prüfstellen gemäß Art. 7 bei der Prüfung von Vorhaben Unregelmäßigkeiten festgestellt, sind diese nach den Verfahren, die zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1681/1994 idF Verordnung Nr. 2035/2005 in Österreich von den jeweils zuständigen Prüfbehörden gemäß Art. 6 festgelegt wurden, samt den veranlassten Abhilfemaßnahmen zu melden.

4. Abschnitt

Kontrolle, Finanzkorrekturen und Haftung

Artikel 15

(1) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Systemkontrollen und Stichprobenkontrollen durch die in Art. 6 benannten Prüfbehörden in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Allgemeinen Verordnung, der Durchführungs-Verordnung sowie allfälligen sonstigen Durchführungsvorschriften zu den Verwaltungs- und Kontrollsystemen erfolgen.

(2) Mit der Wahrnehmung fondsübergreifender Koordinierungsaufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle durch die Prüfbehörden wird das Bundeskanzleramt beauftragt.

Artikel 16

(1) Können rechtsgrundlos an einen Begünstigten gezahlte Strukturfondsmittel nicht wieder eingezogen werden, so trägt die Haftung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 70 Abs. 2 Allgemeine Verordnung für die Erstattung der verlorenen Beträge an den Haushalt der Europäischen Union jener Vertragspartner, durch dessen Fehler oder Fahrlässigkeit der Verlust entstanden ist.

(2) Kommt es infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung der Strukturfonds zu Vermögensnachteilen zu Lasten Österreichs durch Finanzkorrekturen gemäß Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung (einschließlich allfälliger Verzugszinsen und Verfahrenskosten), so werden diese von jenem der Vertragspartner getragen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind.

(3) Die im Zusammenhang mit Finanzkorrekturen in Art. 99 bis 102 Allgemeine Verordnung festgelegten Berichtspflichten und Koordinationsaufgaben des Mitgliedstaates werden in Österreich von den in Art. 6 benannten Prüfbehörden wahrgenommen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragspartnern, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Artikel 18

(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem

  1. 1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen, sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

(2) Die Vereinbarung endet jeweils hinsichtlich eines operationellen Programms mit dem Ende der Belegaufbewahrungsfrist gemäß Art. 90 Abs. 1 lit. a Allgemeine Verordnung.

Artikel 19

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist mit Ablauf des 21. April 2008 in Kraft getreten.

Gusenbauer

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