58. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 70 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 2008, G 254/07-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 2. April 2008, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „binnen sechs Monaten“ in § 70 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 64/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.“
Gusenbauer
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