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BGBl I 30/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

30. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates
(NR: GP XXIII IA 482/A AB 366 S. 41 . BR: AB 7836 S. 751 .)

30. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik und das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Rates für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik, BGBl. Nr. 368/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Beim Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten wird ein Rat für Fragen der österreichischen Integrations- und Außenpolitik unter dem Vorsitz der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eingerichtet.“

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist;“

4. In § 1 Abs. 3 und 4 sowie in Artikel II Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

5. § 3 lautet:

§ 3. (1) Der Rat ist von der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten einzuberufen. Zu den Sitzungen des Rates ist ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei als Beobachter einzuladen.

(2) Begehren zwei Mitglieder des Rates dessen Einberufung unter Angabe einer Tagesordnung, so hat die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von drei Wochen stattzufinden hat.“

6. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates

Das Bundesgesetz über die Errichtung eines Nationalen Sicherheitsrates, BGBl. I Nr. 122/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten,“

2. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. der Chef des Generalstabs,“

3. In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 3 lautet:

„(3) Jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene politische Partei hat jedenfalls zwei Vertreter in den Rat zu entsenden. Darüber hinaus sind acht weitere Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien in den Rat zu entsenden, die nach den Grundsätzen des § 30 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, in der jeweils geltenden Fassung, über die Zusammensetzung des Hauptausschusses des Nationalrates auf die Parteien aufzuteilen sind. Wenn nach der dabei anzuwendenden Berechnung zwei oder mehrere Parteien den gleichen Anspruch auf Vertreter haben, entscheidet die höhere Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Nationalratswahl. Diese Mitglieder des Rates haben dem Nationalrat anzugehören. Je ein Vertreter pro Partei kann dem Bundesrat angehören, sofern diese Partei im Bundesrat vertreten ist.“

5. § 4 lautet:

§ 4. (1) Der Rat ist vom Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren zwei stimmberechtigte Mitglieder des Rates dessen Einberufung, so hat der Bundeskanzler eine Sitzung anzuberaumen, die innerhalb von 14 Tagen stattzufinden hat.“

Fischer

Gusenbauer

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