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BGBl I 9/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

9. Bundesgesetz: Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993
(NR: GP XXIII RV 287 AB 324 S. 40 . BR: AB 7817 S. 751 .)
[CELEX-Nr.: 32005L0036 , 32006L0100 ]

9. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2008, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder Staatsangehörigen der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder den durch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.

(2) Als Familienangehörige im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen:

  1. 1. der Ehepartner,
  2. 2. Verwandte in gerade absteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und des Ehepartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesem Unterhalt gewährt wird und
  3. 3. Verwandte in gerade aufsteigender Linie eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes und des Ehepartners, denen von diesem Unterhalt gewährt wird.“

2. Der bisherige § 5 Abs. 2 erhält die Bezeichnung „3“.

3. § 8 Abs.1 lautet:

„(1) Die Praxis muss mindestens drei Jahre umfassen, nach Abschluss des Studiums zurückgelegt werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Praxiszeiten, die die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit bis maximal zur Hälfte unterschreiten, werden verhältnismäßig angerechnet. Die Praxis muss

  1. 1. in einem Dienstverhältnis einschließlich freier Dienstverträge oder
  2. 2. als persönlich ausübender Gewerbetreibender eines reglementierten Gewerbes oder
  3. 3. im öffentlichen Dienst

absolviert worden sein. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art, der Dauer und des Beschäftigungsausmaßes nachzuweisen.“

4. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung (§ 36) sind Prüfungskommissionen zu bestellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann mit der Bestellung der Prüfungskommissionen und der Durchführung der Prüfungen betrauen.“

5. § 10 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Den Umfang der zu prüfenden Gegenstände sowie Bestimmungen über das Prüfungsverfahren der Ziviltechnikerprüfung und der Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzusetzen.“

6. § 16 Abs. 8 dritter Satz lautet:

„Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker auch sonstige öffentliche Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur und private Urkunden unter Beifügung seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden.“

7. Im § 24 werden die Worte „Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Worte „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

8. § 29 lautet:

§ 29. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 bis 5, § 12, § 15, § 17 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 und Abs. 2, 3, 4 und 10 sind auf Ziviltechnikergesellschaften anzuwenden.“

9. Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet:

„Anerkennung ausländischer Befähigungsnachweise“

10. § 30 samt Überschrift lautet:

§ 30. (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sind und dort den Beruf eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet befugt ausüben, sind berechtigt, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt, nach Maßgabe des Abs. 2, unter Beachtung der Berufs- und Standesregeln vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen auf diesem Fachgebiet zu erbringen.

(2) Die Voraussetzungen für die Erbringung von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
  2. 2. die Niederlassung in einem Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz, sowie eine aufrechte Befugnis zur freiberuflichen Ausübung des Berufes eines Architekten oder eines Ingenieurkonsulenten auf einem den in § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet,
  3. 3. die fachliche Befähigung,
  4. 4. die Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten oder eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang, sofern dieser Beruf in dem Niederlassungsstaat des Dienstleisters nicht reglementiert ist.“

11. § 31 lautet:

§ 31. Die in das Fachgebiet eines Ingenieurkonsulenten fallende Dienstleistung ist unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaates des Dienstleisters zu erbringen. Die Berufsbezeichnung ist in der Amtssprache des Niederlassungsstaates so zu führen, dass keine Verwechslung mit den im Ziviltechnikergesetz angeführten Berufsbezeichnungen möglich ist.“

12. § 32 lautet:

§ 32. Der Dienstleister ist verpflichtet, vor Erbringung der Dienstleistung den Dienstleistungsempfänger über Folgendes zu informieren:

  1. 1. das Register, in dem er eingetragen ist, sowie die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register,
  2. 2. Namen und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates,
  3. 3. die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört,
  4. 4. die Berufsbezeichnung oder seinen Befähigungsnachweis,
  5. 5. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG , ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35 und
  6. 6. Einzelheiten zu seinem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht.“

13. § 33 samt Überschrift lautet:

§ 33. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Architekten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Architekten niederlassen, wenn keiner der in § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Architekten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Architekten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Architekten berechtigt,
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

14. § 34 lautet:

§ 34. (1) Staatsangehörige und deren Familienangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), sowie Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat den Beruf eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten befugt ausüben, dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten auf einem den im § 3 angeführten Fachgebieten gleichzuhaltenden Gebiet niederlassen, wenn keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt und ihnen die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verliehen wurde.

(2) Dem Antrag um Verleihung der Befugnis eines Ingenieurkonsulenten sind jedenfalls folgende Unterlagen und Bescheinigungen anzuschließen:

  1. 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
  2. 2. Befähigungsnachweis des Herkunftsmitgliedstaates, der zur Aufnahme des Berufes eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten berechtigt und
  3. 3. Bescheinigungen der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates über das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der Konkursfreiheit, sowie über das Nichtvorliegen eines standeswidrigen Verhaltens. Diese Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“

15. § 35 lautet:

§ 35. Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.“

16. § 36 lautet:

§ 36. (1) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Berufs eines freiberuflichen Ingenieurkonsulenten dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt.

(3) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 nicht gleichwertig:

  1. 1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
  2. 2. wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes besteht.

(4) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 ist durch die Absolvierung einer Eignungsprüfung oder eines höchstens zweijährigen Anpassungslehrganges auszugleichen.

(5) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende Prüfung, in deren Rahmen die Fähigkeit des Antragstellers beurteilt wird, den Beruf eines Ziviltechnikers auszuüben.

(6) Der Anpassungslehrgang erfolgt im Rahmen eines Dienstverhältnisses des Niederlassungswerbers zu einem Ingenieurkonsulenten mit einer der vom Niederlassungswerber angestrebten entsprechenden Befugnis. Entsprechend den Erfordernissen im Einzelfall bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Inhalt und die Dauer des Anpassungslehrganges. Der Anpassungslehrgang soll nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als zwei Jahre dauern. Nach Ablauf der festgelegten Dauer des Anpassungslehrganges unterliegen die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen des Niederlassungswerbers dahingehend einer Bewertung durch den Dienstgeber, als beurteilt wird, ob ein Ausgleich der festgestellten Defizite vorliegt.“

17. § 37 lautet:

§ 37. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten.

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 umfassen insbesondere den Austausch folgender Informationen betreffend die diesem Bundesgesetz unterliegende Personen:

  1. 1. Informationen über disziplinäre oder strafrechtliche Sanktionen oder sonstige schwerwiegende genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die ausgeübten Tätigkeiten auswirken könnten,
  2. 2. betreffend die Erbringung einer Dienstleistung
    1. a) alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters,
    2. b) alle Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind, wobei der Dienstleistungsempfänger über das Beschwerdeergebnis zu unterrichten ist und
    3. c) Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinären oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die gemäß Abs. 1 und Abs. 2 mitzuteilenden Sachverhalte angemessen zu prüfen und den Aufnahmemitgliedstaat über die gezogenen Konsequenzen zu informieren.“

18. Die bisherigen Abschnitte 3. und 4. erhalten die Bezeichnung „4.“ und „5.“. Der bisherige § 30 erhält unter Wegfall der Überschrift „Strafbestimmungen“ die Bezeichnung „38“.

19. § 39 samt Überschrift lautet:

§ 39. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 14 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung, wer

  1. 1. gewerbsmäßig Tätigkeiten eines Ziviltechnikers verrichtet, zu denen er nicht auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen berechtigt ist, oder
  2. 2. unberechtigt eine der im § 38 angeführten Bezeichnungen führt oder seiner Firma beifügt oder
  3. 3. die Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 31 verletzt oder
  4. 4. die Verpflichtung zur Information des Dienstleistungsempfängers gemäß § 32 nicht oder nicht vollständig erfüllt.“

20. Im bisherigen § 32 entfällt der Abs. 7 und der bisherige § 32 erhält die Bezeichnung „40“.

21. Die bisherigen §§ 33 und 34 erhalten die Bezeichnung „41“ und „42“.

Fischer

Gusenbauer

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