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BGBl II 481/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

481. Verordnung: Änderung der Psychotropenverordnung

481. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, mit der die Psychotropenverordnung geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 2 und 4 bis 6 des Suchtmittelgesetzes (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2008, wird verordnet:

Die Psychotropenverordnung - PV, BGBl. II Nr. 375/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2005, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen ist, außer in den im § 30 Abs. 3 Z 1 Suchtmittelgesetz angeführten Fällen des Erwerbes und Besitzes und, sofern die §§ 6 und 7 nicht anderes bestimmen, unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gestattet.

(2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 dürfen, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung und jeweils nur im notwendigen Umfang erteilt werden.“

2. Im § 2 Abs. 4 werden nach der Z 2 folgende Z 2a und 2b eingefügt:

  1. „2a. bei Anträgen gemäß Abs. 2 den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß § 63 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes (BGBl. Nr. 185/1983);
  2. 2b. jener psychotrope Stoff bzw. eine Auflistung jener psychotropen Stoffe, für den bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich des Zwecks (der Zwecke) gemäß Abs. 2 oder 3, für den (die) der psychotrope Stoff benötigt wird;“

3. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die nach § 2 Abs. 2 Berechtigten dürfen psychotrope Stoffe nur abgeben an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung, an die im § 6 Abs. 1 genannten wissenschaftlichen Institute und öffentlichen Anstalten, an die Wachkörper des Bundes und die Behörden, denen die Vollziehung des Suchtmittelgesetzes obliegt (§ 7 Abs. 1), an die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres (§ 7 Abs. 2), an die organisierten Notarztdienste (§ 7 Abs. 2a), an die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 7 Abs. 3) sowie gegen Vorweisung der Bewilligung an die nach § 2 Abs. 3 Berechtigten.“

4. Nach § 7 Abs. 2 wird ein neuer Abs. 2a eingefügt. § 7 Abs. 2 und 2a lautet:

„(2) Die Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder sie für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig sind.

(2a) Die organisierten Notarztdienste benötigen für die Verarbeitung, den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen insoweit keine Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.“

5. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Auf den Erwerb und Besitz von psychotropen Stoffen durch Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Tierärzte, Krankenanstalten sowie Personen, an die sie von einer Apotheke auf Grund ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung abgegeben worden sind, ist § 2 Abs. 1 nicht anzuwenden.“

6. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Die öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, die ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken, die Krankenanstalten, die organisierten Notarztdienste und die Kliniken der veterinärmedizinischen Universität, ferner die in § 6 genannten Institute und Anstalten haben über den Bezug von psychotropen Stoffen in Substanz für den Zeitraum von drei Jahren derart genaue Vormerkungen zu führen, dass sie den Behörden über Verlangen hierüber Auskünfte erteilen können. Abs. 3 zweiter bis vierter Satz ist anzuwenden.“

7. § 9 Abs. 1 lautet:

„(1) Die im § 2 Abs. 2 genannten Erzeuger und Arzneimittelgroßhändler haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Verkehr mit psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen. Die im § 2 Abs. 3 Genannten haben bis zum 31. Jänner jeden Jahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen in zweifacher Ausfertigung Nachweisungen über den Bezug von psychotropen Stoffen sowie deren Erzeugung, Verarbeitung und Umwandlung von Suchtgift im abgelaufenen Kalenderjahr vorzulegen.“

8. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend bis längstens 10. Juni jeden Jahres die zur Berichterstattung über psychotrope Stoffe an den Kontrollrat der Vereinten Nationen erforderlichen statistischen Daten vorzulegen.“

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 10. (1) Arzneimittel, die psychotrope Stoffe enthalten, dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

(2) Der Arzt oder Zahnarzt darf pro Verschreibung höchstens den sich aus der Fachinformation ergebenden Bedarf für zwei Monate, den der Patient hinsichtlich eines Arzneimittels, das einen psychotropen Stoffe enthält, hat, in der hiefür in Betracht kommenden Packungsgröße verschreiben. Erweisen sich diese Mengen für einen Patienten als unzureichend, so ist die Verschreibung vom Arzt oder Zahnarzt durch den Vermerk „necesse est“ zu kennzeichnen.“

10. In Z 1 des Anhangs wird nach dem Passus „die Salze der unter 1. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist“, und in Z 2 des Anhangs wird nach dem Passus „die Salze der unter 2. angeführten Stoffe, falls das Bestehen solcher Salze möglich ist“, jeweils der folgende Passus eingefügt:

„sämtliche Zubereitungen der in diesem Anhang angeführten psychotropen Stoffe, wenn sie nicht, ohne am menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren dieser Verordnung unterliegenden psychotropen Stoffen jeweils den Prozentsatz von 0,01 nicht übersteigt“

Kdolsky

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