469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV), geändert wird
Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird verordnet:
1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:
An- und Auskleiden: | 2 x 20 Minuten |
Reinigung bei inkontinenten Patienten: | 4 x 10 Minuten |
Entleerung und Reinigung des Leibstuhles: | 4 x 5 Minuten |
Einnehmen von Medikamenten: (auch bei Sondenverabreichung) | 6 Minuten |
Anus-praeter-Pflege: | 15 Minuten |
Kanülen- oder Sondenpflege: | 10 Minuten |
Katheter-Pflege: | 10 Minuten |
Einläufe: | 30 Minuten |
Mobilitätshilfe im engeren Sinn: | 30 Minuten |
(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitliche Mindestwerte festgelegt:
Tägliche Körperpflege: | 2 x 25 Minuten |
Zubereitung von Mahlzeiten: (auch bei Sondennahrung) | 1 Stunde |
Einnehmen von Mahlzeiten: (auch bei Sondenernährung) | 1 Stunde |
Verrichtung der Notdurft: | 4 x 15 Minuten |
Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr …………...75 Stunden.
(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“
3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“
4. § 6 samt Überschrift lautet:
„Außergewöhnlicher Pflegeaufwand
§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn
- 1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
- 2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
- 3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“
5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“
Hundstorfer
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