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BGBl II 469/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

469. Verordnung: Änderung der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV

469. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - EinstV), geändert wird

Auf Grund des § 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2008, wird verordnet:

1. § 1 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Bei der Feststellung des zeitlichen Betreuungsaufwandes ist von folgenden - auf einen Tag bezogenen - Richtwerten auszugehen:

An- und Auskleiden:

2 x 20 Minuten

Reinigung bei inkontinenten Patienten:

4 x 10 Minuten

Entleerung und Reinigung des Leibstuhles:

4 x 5 Minuten

Einnehmen von Medikamenten:

(auch bei Sondenverabreichung)

6 Minuten

Anus-praeter-Pflege:

15 Minuten

Kanülen- oder Sondenpflege:

10 Minuten

Katheter-Pflege:

10 Minuten

Einläufe:

30 Minuten

Mobilitätshilfe im engeren Sinn:

30 Minuten

(4) Für die nachstehenden Verrichtungen werden folgende - auf einen Tag bezogene - zeitli­che Mindestwerte festgelegt:

Tägliche Körperpflege:

2 x 25 Minuten

Zubereitung von Mahlzeiten:

(auch bei Sondennahrung)

1 Stunde

Einnehmen von Mahlzeiten:

(auch bei Sondenernährung)

1 Stunde

Verrichtung der Notdurft:

4 x 15 Minuten

Abweichungen von diesen Zeitwerten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Betreuungsaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2008 zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:

bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 50 Stunden

ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr …………...75 Stunden.

(6) Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes gemäß Abs. 1 bis 4 ist für Personen mit einer schweren geistigen oder einer schweren psychischen Behinderung, insbesondere einer demenziellen Erkrankung, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr (§ 4 Abs. 5 und 6 des Bundespflegegeldgesetzes) zusätzlich ein auf einen Monat bezogener fixer Zeitwert als Erschwerniszuschlag von 25 Stunden zu berücksichtigen.“

3. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen kann bis zum vollendeten 15. Lebensjahr unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 7 Z 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) ein Zeitwert für Mobilitätshilfe im weiteren Sinn im Ausmaß von bis zu 50 Stunden monatlich berücksichtigt werden.“

4. § 6 samt Überschrift lautet:

„Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

§ 6. Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. 1. die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. 2. die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. 3. mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.“

5. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3, 4, 5 und 6, § 2 Abs. 4 und § 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 469/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.“

Hundstorfer

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