446. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Post-Universaldienstverordnung geändert wird.
Aufgrund des § 4 des Postgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 18/1999, wird verordnet:
Die Post-Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 100/2002, wird wie folgt geändert:
1. Im § 3 wird nach Abs. 4 eingefügt:
„(4a) Für die Prüfung der Unterlagen gemäß § 4 Abs. 5 Postgesetz 1997 steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Frist von sechs Monaten ab Einlangen der angeforderten Unterlagen zur Verfügung.
2. Nach § 12 wird angefügt:
„§ 12a. § 3 Abs. 4a tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft und mit 30. Juni 2009 außer Kraft.“
Faymann
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