439. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die öffentliche Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver (MMP-IntervV 2008)
Auf Grund der §§ 9 und 22 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. des Art. 10 Abs. 1 lit. f) der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S.1 und
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl. Nr. L 37 vom 7.02.2001, S.100 und
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 171 vom 23.06.2006, S.35.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Zulassung der Herstellbetriebe
§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen:
- 1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert werden soll,
- 2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,
- 3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
(2) Die Zulassung wird für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt die Zuteilung der Zulassungsnummer.
(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995, gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 sowie gemäß § 3 der MMP-Verordnung 2001, BGBl. II Nr. 406 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser Verordnung.
Herstellungskontrolle
§ 4. (1) Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der Absicht zu unterrichten,
- 1. Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen oder
- 2. Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.
(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zu gestatten, wenn dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.
(3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.
Lieferung
§ 5. (1) Das Magermilchpulver ist vom Verkäufer bzw. von der Verkäuferin frachtfrei auf Paletten an die Rampe des von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe zu Lasten des Verkäufers bzw. der Verkäuferin.
(2) Der Inhaber bzw. die Inhaberin des Interventionslagerhauses oder dessen bzw. deren Bevollmächtigte/r hat über den Empfang des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer bzw. der Überbringerin des Magermilchpulvers zu übergeben.
Übernahme
§ 6. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert wird.
Kaufpreis
§ 7. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8. (1) Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet,
- 1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,
- 2. gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über
- a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch, Buttermilch und Molke,
- b) die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen und Kaseinaten,
- c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
- d) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver, Buttermilchpulver und Molkenpulver,
- 3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,
- 4. jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich mitzuteilen.
(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers bzw. der Herstellerin auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung befinden, so hat der Hersteller bzw. die Herstellerin der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.
(3) Der Hersteller bzw. die Herstellerin ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Datenübermittlung
§ 9. Die Lagerhalter bzw. Lagerhalterinnen haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten des bzw. der Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Der Hersteller bzw. die Herstellerin, der Anbieter bzw. die Anbieterin und der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 11. Soweit von der AMA für Angebote, Anträge, Anzeigen und Verträge Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster und Formblätter sind schriftlich oder durch Telefax bei der AMA einzureichen und haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:
- 1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin oder der Vertragspartner bzw. Vertragspartnerinnen;
- 2. Ort der Herstellung bzw. Lagerung;
- 3. Mengenangaben zum Lagervertrag;
- 4. Unterschrift.
Kosten
§ 12. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so haben
- 1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer bzw. die Verkäuferin,
- 2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Hersteller bzw. die Herstellerin
die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Rückforderung und Verzinsung
§ 13. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.
Strafbestimmungen
§ 14. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 30 Abs. 1 Z 2 MOG 2007 begeht, wer
- 1. entgegen Anhang II Abschnitt III Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 unrichtige Warenbestände meldet oder Warenveränderungen nicht meldet oder
- 2. die gemäß Anhang II Abschnitt III Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 884/2006 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin meldet.
(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 30 MOG 2007 hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß zurückzuzahlen.
(3) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug von Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von 50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.
(4) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters bzw. der Lagerhalterin in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den Vertrag mit dem Lagerhalter bzw. der Lagerhalterin zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten für die Interventionsware hat der Lagerhalter bzw. die Lagerhalterin zu tragen.
Gerichtsstand
§ 15. Für alle Streitigkeiten, die aus den Verträgen entstehen, ist Gerichtsstand Wien.
Pröll
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