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BGBl II 364/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

364. Verordnung: Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV

364. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend über die Kennzeichnungspflicht betreffend den Nichtraucherschutz in der Gastronomie (Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung - NKV)

Aufgrund des § 13b Abs. 5 des Tabakgesetzes, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2008, wird verordnet:

Kennzeichnung am Eingang des Lokals

§ 1. (1) In Betrieben gemäß § 13a Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist unmittelbar beim Eingang kenntlich zu machen, ob

  1. 1. in den allgemein zugänglichen Räumen einschließlich den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen ausnahmslos nicht geraucht werden darf, oder
  2. 2. nur in eigens dafür vorgesehenen Räumen (§ 13a Abs. 2 des Tabakgesetzes) geraucht werden darf, oder,
  3. 3. sofern für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste nur ein Raum zur Verfügung steht (§ 13a Abs. 3 des Tabakgesetzes), ob in diesem Raum geraucht werden darf oder nicht.

(2) Die Kennzeichnung muss bereits beim Betreten des Betriebes gut sichtbar und gut lesbar sein und hat zu lauten

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2: „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen mit Ausnahme jenes Raumes (jener Räume), der (die) mit dem Hinweis „Rauchen gestattet“ gekennzeichnet ist (sind)“,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 1 Z 3 je nachdem, ob im einzigen der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Raum geraucht werden darf oder nicht:
    1. a) „Rauchverbot in den allgemein zugänglichen Räumen“, oder
    2. b) „Rauchen in den allgemein zugänglichen Räumen gestattet“.

(3) Zusätzlich zum Rauchverbotshinweis gemäß Abs. 2 Z 1 oder 3 lit. a hat die Kennzeichnung auch durch ein Rauchverbotssymbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht. Zusätzlich zum Hinweis gemäß Abs. 2 Z 3 lit. b hat die Kennzeichnung auch durch ein Symbol zu erfolgen, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht. Verfügt der Betrieb über mehrere Eingänge, so gilt die Kennzeichnungspflicht für jeden Eingang.

(4) Allgemein zugänglich im Sinne dieser Verordnung sind Räume, die von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden können.

Kennzeichnung am Eingang zum Gastraum und im Gastraum

§ 2. (1) Jeder Eingang zu einem Raum, der der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dient, ist so zu kennzeichnen, dass bereits vor Betreten des Raumes deutlich erkennbar ist, ob in dem Raum geraucht werden darf oder nicht.

(2) Räume gemäß Abs. 1, in denen nicht geraucht werden darf, sind durch ein Rauchverbotssymbol, das in Gestaltung und Farbgebung (durchgestrichene rauchende Zigarette auf rotem Hintergrund) und Größe der Abbildung 1 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.

(3) Räume gemäß Abs. 1, in denen geraucht werden darf, sind durch ein Symbol, das in Gestaltung und Farbgebung (rauchende Zigarette auf grünem Hintergrund) und Größe der Abbildung 2 der Anlage entspricht, zu kennzeichnen.

(4) Die Symbole gemäß Abs. 2 oder 3 sind ferner an sämtlichen Wänden des Gastraumes in ausreichender Zahl so anzubringen, dass sie überall im Raum gut sichtbar sind.

(5) Jedes Symbol gemäß Abs. 3 ist durch den Warnhinweis gemäß § 13b Abs. 3 des Tabakgesetzes zu ergänzen. Der Warnhinweis ist am Eingang (Abs. 1) in ausreichender Größe so anzubringen, dass er gut lesbar ist. In den Räumen gemäß Abs. 3 ist der Warnhinweis in ausreichender Zahl und Größe so anzubringen, dass er überall im Raum gut sichtbar und gut lesbar ist.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Anlage 1

Anhang 

Kdolsky

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