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BGBl II 359/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

359. Verordnung: Änderung der Beschaffungscontrolling-Verordnung

359. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Beschaffungscontrolling-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 2 Abs. 2 Z 7 und Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2006 wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einrichtung eines Beschaffungscontrollings in der Bundesbeschaffung GmbH (Beschaffungscontrolling-Verordnung), BGBl. II Nr. 398/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Auftragssumme ist der Wert des vergebenen Auftrages gemäß Zuschlagserteilung (einschließlich aller Steuern und Abgaben) unter Berücksichtigung von Mehr- oder Minderleistungen.“

2. In § 2 Z 3 und Z 4 wird das Wort „Rahmenverträgen“ durch „Verträgen“ ersetzt.

3. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem die BB-GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, im Namen und auf Rechnung des Bundes oder im Namen und auf Rechnung von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz vertraglich vereinbart, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen.“

4. Dem § 2 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Kleine und mittlere Unternehmen:
    1. a) KMU-Definition: Anhang zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.
    2. b) KMU: Größenklasse der Unternehmen gemäß Artikel 2, Z 1 des Anhanges zur Empfehlung der Kommission Nr. 2003/361/EG betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. Nr. L 124 vom 20.5.2003 S. 36.“

5. Dem § 3 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die BB-GmbH hat eine einheitliche Datenbasis als Grundlage für das Beschaffungscontrolling einschließlich Berichterstattung zu verwenden, die geeignet ist, als Steuerungs- und Kontrollinstrument herangezogen zu werden. Die Datenbasis ist von der BB-GmbH laufend einer Qualitätskontrolle zu unterziehen.“

6. In § 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Vorliegen der technischen und organisatorischen Voraussetzungen haben die Dienststellen des Bundes die Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen über von der BB-GmbH eingerichtete elektronische Katalog- und Bestellsysteme durchzuführen.“

7. § 4 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. Innovationen und Lieferantenstruktur (§ 8).“

8. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Standardisierung des Beschaffungsspektrums und nachhaltige Beschaffung (§ 8) sowie“

9. § 5 Abs. 2 Z 1und 2 lauten:

  1. „1. Abrufwerte von Dienststellen des Bundes aus Verträgen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und haushaltsleitenden Organen,
  1. 2. Auftragssummen oder Abrufwerte von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-Gesetz, gegliedert nach Beschaffungsgruppen und Zielgruppen, sowie“

10. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Rahmenverträgen“ durch „Verträgen“ ersetzt.

11. In § 6 lauten Z 2 und 3:

  1. „2. Anteil der KMU an der Lieferantenstruktur insgesamt und aufgeschlüsselt nach Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gemäß KMU-Definition für die in § 2 Abs. 1a BB-GmbH-Gesetz genannten Beschaffungsgruppen,
  1. 3. Anzahl der von der BB-GmbH durchgeführten Ausschreibungen insgesamt und je Beschaffungsgruppe unter Angabe der Verfahrensart,“

12. Nach § 6 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. Anzahl der Angebote pro Ausschreibung und Anteil der Angebote, die von KMU gelegt wurden,“

13. § 8 samt Überschrift lautet:

„Innovationen, Nachhaltigkeit und Lieferantenstruktur

§ 8. Die BB-GmbH hat innovative Veränderungen allgemeiner Art und bezogen auf einzelne Beschaffungsgruppen, Maßnahmen der nachhaltigen Beschaffung und qualitative Merkmale hinsichtlich der Lieferantenstruktur zu dokumentieren.“

14. § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die Berichte haben, soweit dies aus Gründen einer übersichtlicheren Darstellung erforderlich ist, Aggregatsübersichten zu enthalten.“

15. Der bisherige Text des § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Z 2 bis 5 und 7, § 3 Abs. 3, 3. und 4. Satz, § 3 Abs. 3a, § 4 Abs. 2 Z 4, § 5 Abs. 1 Z 3, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6 Z 2 bis 3, § 8, § 9 Abs. 2 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2008 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Der dem Inkrafttreten dieser Verordnung folgende Quartals- und Jahresbericht ist unter Zugrundelegung der Bestimmungen dieser Verordnung zu erstatten.“

16. Die Anlage lautet:

„Anlage

Zur Beschaffungscontrolling-Verordnung

Musterformular für die Übersichtstabelle gemäß § 5

Quartalsbericht … Quartal/20xx

<haushaltsleitendes Organ bzw. Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 3 BB-GmbH-G bzw. gesamt>

Be-
schaffungs-
gruppen

Quartale kumuliert

Geschäftsjahr

20xx-1

20xx

20xx-1

20xx

Abrufwert

Abweichung
abs.

Abweichung
in %

Einsparung

Abrufwert

Ist

Plan

Ist

zu
20xx-1

zu
Plan

zu
20xx-1

zu
Plan

absolut

in %

Ist

Plan

Pro-
gnose

BG 1

            

BG 2

            

            
             
             
             
             

Summen

           

Molterer

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