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BGBl II 349/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

349. Verordnung: Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für die Jahre 2008 bis 2010

349. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Prozentsätze für die Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für die Jahre 2008 bis 2010

Auf Grund des § 24 Abs. 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2008, wird verordnet:

Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008

§ 1. Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stiftungseingangssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

 

Bund

Länder

Gemeinden

Im Jahr 2008:

71,798

16,491

11,711

In den Jahren 2009 und 2010:

67,765

20,524

11,711

Zu § 9 Abs. 7 Z 5 FAG 2008

§ 2. (1) Die Teile der auf die Länder und Gemeinden entfallenden Erträge an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel mit Ausnahme des Ausgleichs für die Abschaffung der Selbstträgerschaft und mit Ausnahme der auf die Länder entfallenden Anteile an der Erbschafts- und Schenkungssteuer werden auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt:

 

Länder 2008

Länder 2009 und 2010

Gemeinden

nach der Volkszahl

71,085%

77,017%

16,013%

nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel

-

-

59,379%

nach Fixschlüsseln

28,915%

22,983%

24,608%

Bei den Ertragsanteilen der Länder an der Umsatzsteuer werden ab dem Jahr 2009 1 780 500 000 Euro von den nach der Volkszahl zu verteilenden Mitteln abgezogen und den nach dem Fixschlüssel zu verteilenden Mitteln hinzugerechnet.

(2) Von den nach Fixschlüsseln zu verteilenden Mitteln werden bei den Ländern ein Betrag in Höhe von 0,949 % und bei den Gemeinden als Getränkesteuerausgleich ein Betrag in Höhe von 1,888 % des Aufkommens an der Umsatzsteuer nach Abzug des in § 8 Abs. 2 Z 1 FAG 2008 genannten Betrages als Anteile an der Umsatzsteuer in folgenden Verhältnissen verteilt:

 

Länder

Gemeinden

Burgenland

 2,572 %

 2,505 %

Kärnten

 6,897 %

 8,496 %

Niederösterreich

14,451 %

15,185 %

Oberösterreich

13,692 %

14,587 %

Salzburg

 6,429 %

 9,426 %

Steiermark

12,884 %

13,086 %

Tirol

 7,982 %

14,512 %

Vorarlberg

 3,717 %

 4,811 %

Wien

31,376 %

17,392 %

und die verbleibenden Anteile in folgendem Verhältnis:

 

Länder 2008

Länder 2009 und 2010

Gemeinden

Burgenland

 3,512 %

 3,250 %

 1,487 %

Kärnten

 7,203 %

 6,881 %

 5,278 %

Niederösterreich

18,637 %

17,898 %

14,073 %

Oberösterreich

15,659 %

15,829 %

16,662 %

Salzburg

 7,440 %

 6,976 %

 8,169 %

Steiermark

13,997 %

13,744 %

 9,598 %

Tirol

 9,566 %

 8,813 %

 9,031 %

Vorarlberg

 5,412 %

 4,923 %

 5,918 %

Wien

18,574 %

21,686 %

29,784 %

(3) Der Anteil des Landes Vorarlberg am Ertrag der Umsatzsteuer wird in acht gleichen Halbjahresraten um insgesamt 39,97 Millionen Euro zu Lasten aller anderen Länder erhöht. Dieser Vorweganteil verringert die Anteile der anderen Länder am Ertrag der Umsatzsteuer in folgendem Verhältnis:

Burgenland

5,43 %

Kärnten

10,80 %

Niederösterreich

23,07 %

Oberösterreich

14,90 %

Salzburg

9,72 %

Steiermark

16,39 %

Tirol

11,98 %

Wien

7,71 %

Die erste Halbjahresrate wird erstmals bei der auf den Baubeginn der Umfahrung Feldkirch-Süd folgenden Überweisung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile überwiesen. Die restlichen sieben Halbjahresraten sind jeweils in Abständen von sechs Monaten zu überweisen. Durch einen späteren - auch nach 2013 gelegenen - Baubeginn wird der Anspruch des Landes Vorarlberg auf den Vorweganteil in Höhe von 39,97 Millionen Euro nicht berührt.

§ 3. Die in den §§ 1 und 2 geregelten Schlüssel für die Anteile der Länder in den Jahren 2009 und 2010 sind erst nach dem Außerkrafttreten der §§ 2 und 4 des Zweckzuschussgesetzes 2001 anzuwenden. Nach einem späteren Außerkrafttreten als dem Ablauf des 31. Dezember 2008 treten diese Schlüssel rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft und sind die bisherigen Vorschüsse aufzurollen.

Molterer

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