286. Verordnung des Bundesministers für Soziales und Konsumentenschutz über die Höhe der Vergütung für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage
Auf Grund
- 1. des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2008;
- 2. des § 27b des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2007,
in Verbindung mit § 61 Abs. 7 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Zur Abgeltung der Kosten für die Einhebung der Arbeiterkammerumlage gebührt den Trägern der Krankenversicherung nach dem ASVG und nach dem B-KUVG eine Vergütung in der Höhe von 1,5 % der jeweils eingehobenen Umlagebeträge. Die Versicherungsträger sind berechtigt, diese Vergütung von den jeweils eingehobenen Umlagebeträgen einzubehalten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft; zum selben Zeitpunkt tritt die Verordnung BGBl. Nr. 119/1990 außer Kraft.
Buchinger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)