278. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2007, wird verordnet:
§ 1. Im Rahmen der mit Verordnungen BGBl. II Nr. 7, 52 und 108/2008 festgelegten Kontingente dürfen für ausländische Forstarbeiter, die zur Aufarbeitung von Sturmschäden dringend erforderlich sind, während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnungen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren jeweilige Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten darf.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 30. November 2008 außer Kraft.
Bartenstein
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