271. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Gasgeräten
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, in Verbindung mit § 43 Abs. 1 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Gasgeräten und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 24. Mai 2008 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 1 lit. a der Gasverbrauchseinrichtungen-Richtlinie 90/396/EWG und der Mitteilung der Kommission 2008/C 127/14 vom 24.05.2008 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 10. Dezember 2007, BGBl. II Nr. 352/2007, wird hiermit gegenstandslos.
Anlage
Bartenstein
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