235. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Heidrun SILHAVY die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1) Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt
Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen
Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(2) Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts
Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt
(3) Folgende allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen:
Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems
Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung
(4) Folgende Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt:
Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds
Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation und für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
Fischer
Gusenbauer
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