232. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008 - ZMODV 2008)
Auf Grund der §§ 10, 11, 13, 22, 23, 24, 26, 28 und 30 des Marktordnungsgesetzes 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2008 wird verordnet:
1. Hauptstück
Einleitende Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. Nr. L 58 vom 28.02.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 , ABl. Nr. L 283 vom 27.10.2007 S. 1, ab dem 1.10.2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 , ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09, ABl. Nr. L 178 vom 1.07.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 , ABl. Nr. L 92 vom 3.4.2007 S. 6,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 für den Zuckerhandel mit Drittländern, ABl. Nr. L 178 vom 1.07.2006 S. 24, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1568/2007 , ABl. Nr. L 340 vom 22.12.2007 S. 62,
- 4. der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker, ABl. Nr. L 178 vom 1.07.2006 S. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 551/2007 , ABl. Nr. L 131 vom 23.05.2007 S. 7,
- 5. der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 176 vom 30.06.2006 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 , ABl. Nr. L 365 vom 21.12.2006 S. 52 sowie
- 6. der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09, ABl. Nr. L 196 vom 18.07.2006 S. 3.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung der §§ 15, 17, 18, 19, 32 und 33 dieser Verordnung ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
2. Hauptstück
Durchführung der Zuckermarktordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Begriffsbestimmung
§ 3. Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Erteilung der Zulassung
§ 4. (1) Die AMA erteilt die Zulassung nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 , sowie nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 auf schriftlichen Antrag mit Bescheid.
(2) Sie trifft die erforderlichen Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung.
(3) Der Nachweis gemäß Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist durch geeignete Unterlagen zu erbringen.
(4) Die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 betrifft nur Unternehmen, die gemäß Abs. 1 zur Erzeugung von Zucker zugelassen sind.
Entzug der Zulassung
§ 5. Die AMA entzieht die Zulassung nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 , sowie nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Bescheid.
Feststellung der Zuckererzeugung
§ 6. Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens für das jeweilige Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind gegebenenfalls Übertragungen im Sinne von § 26 Abs. 1 zu berücksichtigen, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 13 Abs. 1 anzuführen.
Festsetzung von Abgaben und anderen Geldleistungen
§ 7. (1) Die AMA setzt
- 1. die Erzeugnismenge gemäß Art. 15 Abs. 1, und den Bezug habenden Überschussbetrag gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ,
- 2. ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 gemäß Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 in Verbindung mit Art. 20a der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 jährlich eine Produktionsabgabe auf die Zuckerquote, über die das zugelassene, Zucker erzeugende Unternehmen verfügt,
- 3. die Strafzahlung gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ,
- 4. die Geldstrafe und die pauschale Menge des Endproduktes nach Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ,
- 5. bei Nichterbringung des Nachweises nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 den Betrag nach Art. 9 Abs. 3 dieser Verordnung nach der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
- 6. den in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 genannten Geldbetrag nach der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
- 7. den befristeten Umstrukturierungsbetrag für Zucker gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 , sowie die Zahlungstermine gemäß der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961
bescheidmäßig fest.
(2) Für die nach Abs. 1 zu zahlenden Beträge kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden.
Herstellung von Zucker im Rahmen von Werkverträgen
§ 8. (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker unter den Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 , der Erzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluss bei der AMA schriftlich zu beantragen. Es ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 erfüllt ist.
(2) Die AMA entscheidet über einen solchen Antrag mit Bescheid. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine der Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 952 /2006 erfüllt ist.
(3) Eine Herstellung von Zucker vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
(4) Ein Fall höherer Gewalt im Sinne Verordnung (EG) Nr. 952/2006 ist bei der AMA schriftlich geltend zu machen. Die AMA entscheidet darüber mit Bescheid.
Aufzeichnungspflichten
§ 9. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat Aufzeichnungen über
- 1. den Zu- und Abgang von Zucker und von Zuckersirupen,
- 2. Art, Menge und Zuckergehalt der in den Betrieb eingebrachten und verarbeiteten Ausgangsstoffe,
- 3. Art, Menge und Zuckergehalt des tatsächlich produzierten Zuckers,
- 4. die Verwiegungen, und
- 5. den Zuckergehalt der Fertigerzeugnisse
zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen sind täglich zu führen.
(3) Die Verwiegungen nach Abs. 1 Z 4 sind auf geeichten Waagen durchzuführen.
Verzeichnisse
§ 10. (1) Jedes gemäß § 4 zugelassene, Zucker erzeugende Unternehmen hat Verzeichnisse nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu führen.
(2) Jeder gemäß § 4 zugelassene Verarbeiter hat Verzeichnisse nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu führen.
(3) Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 und 2 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(4) Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Aufzeichnung nach § 212 UGB sieben Jahre lang aufzubewahren.
(5) Die AMA kann die zugelassenen Unternehmen verpflichten, weitergehende Dokumentationen zu führen.
Betriebsverhältnisse
§ 11. (1) Ein in Österreich Zucker erzeugendes Unternehmen hat der AMA die jeweiligen Herstellungsbetriebe und die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb bei erstmaliger Betriebsaufnahme unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Dieser Anzeige sind sowohl die Lagepläne der Betriebs- und Lagerräume, in denen die Rohstoffe verarbeitet, bzw. die Zwischen- und Fertigerzeugnisse, sowie Rückwaren gelagert werden sollen, für jeden Herstellungsbetrieb, sowie die Lagepläne für jede Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb anzuschließen. Die Lagerräume für Fertigerzeugnisse müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass Zucker übersichtlich ein- und ausgelagert werden kann, und eine jederzeitige Kontrolle der Zuckerbestände gewährleistet ist.
(3) Änderungen der angezeigten Betriebsverhältnisse, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind der AMA innerhalb von 14 Tagen ab erfolgter Änderung schriftlich anzuzeigen.
(4) Im Falle einer Lagerung von Zucker an Orten, die nicht zum Herstellungsbetrieb bzw. zu den gemäß Abs. 1 angezeigten Lagerstätten gehören, sind die voraussichtliche Dauer, Menge und der genaue Ort rechtzeitig vor der geplanten Einlagerung der AMA schriftlich bekannt zu geben, und sind diesbezüglich Unterlagen, soweit vorhanden, beizubringen.
(5) Diese Meldepflicht gilt nicht für Auslagerungen von Zucker- und Sirupmengen zum Zweck der Verpackung oder Umpackung. In diesem Fall sind der AMA auf Verlangen umgehend die entsprechenden Lagerorte, die ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen, sowie der jeweilige Zweck der Auslagerung mitzuteilen.
(6) Über die gemäß Abs. 4 gelagerten, sowie über die nach Abs. 5 ausgelagerten Zucker- und Sirupmengen sind genaue Aufzeichnungen betreffend Bestandsveränderungen zu führen.
Bestandserhebung
§ 12. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jede seiner jeweiligen Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Zuckererzeugung
§ 13. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA
- 1. die vorläufige Zuckererzeugung des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, und
- 2. die endgültige Zuckererzeugung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zum 20. Oktober eines jeden Jahres schriftlich anzuzeigen.
(2) Anzeigen nach Abs. 1 sind getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen, unter Verwendung der durch die AMA vorgesehenen Vordrucke zu erstatten.
Mitteilungen über die Erzeugung und die Lagerbestände
§ 14. (1) Die Zucker- und Sirupmengen nach Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt, samt der entsprechenden Dokumentation mitzuteilen.
(2) Werden Zucker- und Sirupmengen außerhalb von Österreich gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups, sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
Branchenvereinbarung
§ 15. (1) Der erfolgte Abschluss einer Branchenvereinbarung und jede Abänderung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 ist eine Ausfertigung der jeweiligen Branchenvereinbarung beizulegen.
(3) Eine Abweichung der Branchenvereinbarung von Art. 6 Abs. 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , oder von einem dieser Absätze bedarf der schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(4) Die AMA ist von einer Anzeige nach Abs. 1, sowie von einer Entscheidung nach Abs. 3 durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Kontrolle der Mindestpreise
§ 16. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA jährlich bis zum 15. Mai einen Datensatz mit allen für das folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Lieferverträgen zu übermitteln.
(2) Zusätzlich sind der AMA bis zum 31. März eines jeden Jahres für das laufende Wirtschaftsjahr insbesondere folgende Daten zu übermitteln:
- 1. die je Liefervertrag tatsächlich abgelieferte Zuckerrübenmenge, und
- 2. den durchschnittlichen Zuckergehalt dieser Zuckerrüben.
2. Abschnitt
Spezifische Bestimmungen für die Quotenzuckererzeugung
Zuteilung der Quote
§ 17. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft teilt die Quote für die Erzeugung von Zucker gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig zu.
(2) Die AMA ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Anpassung der Quote und des Prozentsatzes
§ 18. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft passt die Quote nach Art. 10 Abs. 1, sowie den Prozentsatz und die Quote gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 mit Bescheid an.
(2) Die AMA ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Marktrücknahme von Zucker
§ 19. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft setzt die Schwelle gemäß Art. 19 Abs. 2 erster oder zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 bescheidmäßig fest.
(2) Kommt es zu einer Anpassung des Koeffizienten nach Art. 19 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , ist die Schwelle nach Abs. 1 entsprechend anzupassen.
(3) Die AMA ist davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Im Fall des Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 sind dem über eine Zuckerquote verfügenden Unternehmen der Rücknahmeprozentsatz, sowie die Zuckermengen, die der Anwendung dieses Prozentsatzes auf seine Zuckerquotenerzeugung entsprechen mit Bescheid mitzuteilen.
3. Abschnitt
Spezifische Bestimmungen für die Nichtquotenzuckererzeugung
Liefervertrag
§ 20. Der AMA ist eine Kopie von jedem Liefervertrag gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu übermitteln.
Äquivalenz
§ 21. (1) Die AMA entscheidet über einen Antrag nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 mit Bescheid.
(2) Im Antrag ist die als Industrierohstoff zu verbuchende Menge genau anzuführen.
(3) Die AMA koordiniert die Kontrollen und die Überwachung dieser Vorgänge.
Lieferung der Rohstoffe
§ 22. Die Rohstoffmengen nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 sind der AMA schriftlich, mittels Formblatt mitzuteilen.
Verpflichtungen des Verarbeiters
§ 23. Der Nachweis nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 ist der AMA gegenüber zu erbringen. Die AMA hat zu diesem Zweck ein Formblatt aufzulegen.
Kontrolle der Verarbeiter
§ 24. (1) Die AMA zieht nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 Proben im erforderlichen Ausmaß.
(2) Die Kosten für die Analyse dieser Muster hat der jeweilige Verarbeiter zu tragen.
(3) Die Organe und Beauftragten der AMA sind bei automationsunterstützter Buchführung befugt, den Ausdruck der erforderlichen Daten oder Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Übertragung von Zucker
§ 25. (1) Eine Übertragung von Überschusszucker gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 ist der AMA vor dem 15. April des laufenden Wirtschaftsjahres mittels Formblatt anzuzeigen. Eine Anzeige kann frühestens nach Erzeugung der zu übertragenden Zuckermenge erfolgen.
(2) Das übertragende Unternehmen verpflichtet sich der AMA gegenüber mittels Formblatt, die übertragene Zuckermenge bis zum Ende des laufenden Wirtschaftsjahres auf eigene Rechnung einzulagern.
(3) Kommt es zu einer rückwirkenden Berichtigung der übertragenen Menge gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 , ist die berichtigte Menge der AMA bis zu dem auf den Eingang der Übertragungsanzeige folgenden 31. Oktober schriftlich anzuzeigen.
(4) Die AMA hat die Zulässigkeit einer Übertragung nach Abs. 1, sowie einer Berichtigung nach Abs. 3 zu prüfen, und darüber mit Bescheid abzusprechen.
Abgabepflichtige Überschussmengen
§ 26. Das Zucker erzeugende Unternehmen hat der AMA die über seine Produktionsquote hinaus erzeugte Zuckermenge, und gegebenenfalls die Anpassungen dieser Erzeugung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 schriftlich mitzuteilen.
4. Abschnitt
Präferenzielle Zuckereinfuhren
Einfuhrlizenzen
§ 27. Die AMA ist von der Übertragung einer Einfuhrlizenz gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
AKP-Zucker
§ 28. (1) Der AMA sind
- 1. im Rahmen der Zuckereinfuhren nach Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
- 2. im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen Einfuhrmengen
mitzuteilen.
(2) Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 17 Abs. 3 beziehungsweise nach Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.
Indischer Zucker
§ 29. (1) Der AMA sind
1. im Rahmen der Zuckereinfuhren nach Art. 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 sowohl der Lieferzeitraum als auch die Einfuhrmengen,
2. im Rahmen der ergänzenden Zuckereinfuhren nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die zusätzlichen Einfuhrmengen
mitzuteilen.
(2) Der AMA ist jeweils eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage gemäß Art. 18 Abs. 4 beziehungsweise nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 zu übermitteln.
Zucker Zugeständnisse CXL
§ 30. Der AMA sind im Rahmen der Zuckereinfuhren nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die Einfuhrmengen mitzuteilen, und ist ihr eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage zu übermitteln.
Zuckereinfuhren aus den LDC
§ 31. Bei Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in Österreich ist der AMA die Kopie des ergänzenden Dokuments nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 zu übermitteln.
5. Abschnitt
Drittlandszuckerhandel
Berechnung der cif-Preise für Weißzucker und Rohzucker
§ 32. Nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Zucker befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
Festlegung der Standardqualität und Berechnung des cif-Preises für Melasse
§ 33. Nach § 4 dieser Verordnung zugelassene Wirtschaftsteilnehmer, sowie andere Marktteilnehmer, soweit sie als Importeure regelmäßig mit der Einfuhr von Melasse befasst sind, haben dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis zum 13. jeden Monats die ihnen nach Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorliegenden Informationen zu übermitteln.
3. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Besondere Aufsicht
§ 34. (1) Ein Zucker erzeugendes Unternehmen unterliegt der besonderen Aufsicht durch die AMA. Diese umfasst sowohl die Herstellungsbetriebe, als auch die Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb.
(2) Die besondere Aufsicht ist ein Meldesystem zur Gewährleistung einer jederzeitigen Kontrolle durch die AMA. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,
- 1. in den Herstellungsbetrieben und in den Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb während deren Geschäftszeit Nachschau zu halten, und alle für ihre Kontrolltätigkeit erforderlichen Auskünfte zu verlangen,
- 2. den Zu- und Abgang, sowie die Bestände an Zucker und an den daraus oder unter deren Verwendung hergestellten Erzeugnissen festzustellen,
- 3. von den Erzeugnissen gemäß Ziffer 2 ohne Kostenersatz Muster im erforderlichen Ausmaß zu ziehen,
- 4. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden geschäftlichen Belege und sonstigen Bezug habenden Dokumente Einsicht zu nehmen, sowie bei
- 5. automationsunterstützter Buchführung den Ausdruck der erforderlichen Daten oder von Zusammenstellungen derselben ohne Anspruch auf Kostenersatz zu verlangen.
Aufbewahrungsfrist
§ 35. Alle Daten, die für die Ermittlung der in dieser Verordnung angeführten Abgaben maßgebend sind, sind im Rahmen der kaufmännischen Buchführung zu erfassen, ordnungsgemäß aufzurechnen und abzuschließen, und diese, wie auch die sich hierauf beziehenden Unterlagen und geschäftlichen Belege nach § 212 UGB sieben Jahre ab dem Ende des Wirtschaftsjahres, auf das sie sich beziehen aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Strafbestimmungen
§ 36. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 30 Abs. 2 MOG 2007 begeht insbesondere, wer eine in dieser Verordnung vorgesehene Meldung oder Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Verwaltungsbehörden verständigen die AMA über den Ausgang der bei ihnen aufgrund dieser Verordnung anhängigen Strafverfahren.
Schlussbestimmungen
§ 37. Diese Verordnung gilt ab dem 1. Juli 2008.
Pröll
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