133. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der EURO 2008 zugelassen werden
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007, wird verordnet:
§ 1. (1) Im Zusammenhang mit der „EURO 2008“ dürfen Arbeitnehmer/innen über die in der Anlage zur Arbeitsruhegesetz-Verordnung, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 307/2004, enthaltenen Ausnahmen hinaus während der Wochenend- und Feiertagsruhe mit folgenden Tätigkeiten beschäftigt werden:
- 1. Bauarbeiten
Alle Bauarbeiten, die im Zusammenhang mit der EURO 2008 im öffentlichen Interesse notwendig sind.
- 2. Güterbeförderung
Bereitstellung und Zulieferung von Lebensmitteln zu den Veranstaltungsorten.
- 3. Denkmalreinigung
Reinigung von Denkmälern in den Spielstädten.
- 4. Bankomaten und Geldwechselautomaten
- a) auf Bahnhöfen mit internationalem Zugsverkehr,
- b) in einem Umkreis von einem Kilometer rund um Veranstaltungsorte, oder
- c) in den Stadtzentren befinden.
Be- und Nachfüllen von Bankomaten und Geldwechselautomaten, die sich in den Spielstädten
- 5. Wäschereien für den Gesundheitsdienst
Anlieferung in den Betriebsraum, Sortieren, Waschen, Zentrifugieren, Trocknen, Bügeln oder Pressen, Reparieren (Nähen), Expedieren, Verpacken und Verladen, sofern in Krankenanstalten in den Spielstädten oder deren Umgebung ein entsprechender Bedarf besteht.
(2) Spielstädte im Sinne des Abs. 1 sind Wien, Salzburg, Klagenfurt und Innsbruck. Als Stadtzentrum im Sinne des Abs. 1 Z 4 lit. c gelten:
- 1. in der Stadt Wien der 1. Bezirk;
- 2. in der Stadt Salzburg das Gebiet der Schutzzonen I und II nach dem Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2004;
- 3. in der Stadt Klagenfurt das Gebiet, dessen Grenzlinie in § 4 Abs. 4 der Kärntner Öffnungszeiten-Verordnung, LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 76/2005, beschrieben wird;
- 4. in der Stadt Innsbruck die Innsbrucker Altstadt gemäß § 2 lit. b der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 2008, LGBl. Nr. 97/2007.
(3) Als Veranstaltungsorte im Sinne des Abs. 1 gelten die Stadien sowie Public-Viewing-Bereiche. Public Viewings sind öffentliche Vorführungen von Spielen der EURO 2008 auf einem Bildschirm oder einer Großleinwand, sofern dafür eine UEFA-Lizenz notwendig ist.
(4) Die im Abs. 1 genannten Tätigkeiten sind während der folgenden Zeiträume zulässig:
- 1. Tätigkeiten gemäß Z 1 ab dem der Kundmachung folgenden Tag bis einschließlich 29. Juni 2008;
- 2. Tätigkeiten gemäß Z 2 bis 4 vom 7. Juni bis einschließlich 29. Juni 2008;
- 3. Tätigkeiten gemäß Z 5 vom 7. Juni 2008 bis einschließlich 6. Juli 2008.
§ 2. (1) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den zugelassenen Arbeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(2) Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer/innen ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 6. Juli 2008 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.
Bartenstein
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