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BGBl II 128/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

128. Verordnung: Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV

128. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die für den Bauentwurf von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen erforderlichen Unterlagen (Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung - EBEV)

Gemäß § 31b Abs. 2 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2006, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Bauentwürfe für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen von Eisenbahnen im Sinne des § 1 EisbG.

Allgemeine Anforderungen

§ 2. (1) Alle Unterlagen eines Bauentwurfes müssen nach den Regeln des technischen Zeichnens ausgeführt, sachkundig verfasst und aufeinander abgestimmt sein.

(2) Dem Bauentwurf müssen die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Umstände zu entnehmen sein. Sofern nach dem Stand der Technik Detailfestlegungen erst im Zuge einer nachfolgenden Planungsstufe oder während der Bauherstellung erfolgen, ist darzustellen, an Hand welcher Kriterien die Detailfestlegungen erfolgen und welche Vorkehrungen zur Einhaltung dieser Kriterien getroffen werden.

(3) Sind einzelne der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben für ein Bauvorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfmethoden dem Bauwerber billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Im zweiten Fall ist dies in den Unterlagen anzuführen und zu begründen.

(4) Wenn aus den durch diese Verordnung vorgeschriebenen Unterlagen allein das Bauvorhaben nicht beurteilt werden kann, sind weitere Nachweise (zB Pläne, Berechnungen, Prüfbescheinigungen, Modelle oder Schaubilder) zu erbringen.

(5) Von den in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstäben kann abgewichen werden, wenn hiedurch die Nachvollziehbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Von einem in dieser Verordnung festgelegten Darstellungsmaßstab ist abzuweichen, wenn dieser im Einzelfall die Beurteilung nicht oder nur schwer zulässt.

(6) Sofern in Unterlagen auf andere Bestimmungen oder Unterlagen verwiesen wird, ist die anzuwendende Fassung und die Fundstelle anzugeben. Bei Normen, die im Register gemäß § 6 Normengesetz 1971 aufgenommen sind, sowie bei Gesetzen und Verordnungen kann die Angabe der Fundstelle entfallen. Bei einem Verweis auf eine allgemeine Anordnung des Eisenbahnunternehmens gemäß § 21a Abs. 1 EisbG ist die Fassung durch die Zahl des Genehmigungsbescheides anzugeben. Soweit auf Unterlagen verwiesen wird, die nicht veröffentlicht wurden, sind diese den Entwurfsunterlagen beizuschließen.

(7) Die Kilometrierung hat auf drei Dezimalen genau zu erfolgen.

(8) Soweit mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben auch genehmigungsfreie Baumaßnahmen im Zusammenhang stehen, sind in den Bauentwurfsunterlagen diesbezüglich nur die zur Beurteilung der genehmigungspflichtigen Maßnahmen erforderlichen Angaben aufzunehmen.

Formvorschriften

§ 3. (1) Auf Unterlagen ist festzuhalten:

  1. 1. Name und Unterschrift des Eisenbahnunternehmens;
  2. 2. Name und Unterschrift des mit der Planung beauftragen Unternehmens, wenn dieser vom Eisenbahnunternehmen verschieden ist;
  3. 3. Bezeichnung des Bauvorhabens;
  4. 4. Inhalt der Unterlage, bei Plänen einschließlich des Maßstabs;
  5. 5. Ordnungs- und Versionsnummer;
  6. 6. Fertigstellungsdatum;
  7. 7. allfällige Planersatzvermerke.

(2) Vor der Freigabe und Unterfertigung von geänderten Unterlagen ist die Versionsnummer anzupassen.

(3) Durch die Bezeichnung des Bauvorhabens ist das Bauvorhaben hinsichtlich der durchgeführten Maßnahmen und gegebenenfalls der Lage nach zu beschreiben. Hiebei ist die Eisenbahnstrecke oder Eisenbahnanlage durch Angabe der Anfangs- und Endpunkte der Strecke, kilometrische oder sonst eindeutig definierte geografische Lage sowie die Kurzbezeichnung der Baumaßnahme anzugeben.

(4) Unterlagen sind vom Eisenbahnunternehmen bis zur Außerbetriebnahme der Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen aufzubewahren. Unterlagen können vom Eisenbahnunternehmen in elektronischer Form archiviert werden, sofern durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass

  1. 1. alle Änderungen gegenüber freigegebenen Unterlagenversionen dokumentiert werden und überholte Unterlagenversionen erhalten bleiben;
  2. 2. ein Ausdruck in Papierform jederzeit möglich ist.

Bauentwurf

§ 4. (1) Der Bauentwurf besteht aus den nachstehenden Unterlagen:

  1. 1. Inhaltsverzeichnis;
  2. 2. Bericht;
  3. 3. Übersichtsdarstellung;
  4. 4. Lageplan;
  5. 5. für alle zur Ausführung kommenden Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die nach dem Stand der Technik erforderlichen Angaben und Unterlagen (zB Längenschnitte, Querprofile, Grundrisse, schematische Darstellungen, Stromlaufpläne, Schaltpläne, Funktionsbedingungen, Softwareprojektierungsunterlagen);
  6. 6. grundsätzliche Angaben zu den vom Eisenbahnunternehmen wieder herzustellenden Verkehrswegen und Wasserläufen und den zu errichtenden Einfriedungen und Schutzbauten.

(2) Sofern zur Verwirklichung des Bauvorhabens Grundstücke und Rechte Dritter in Anspruch genommen werden müssen, sind überdies das Verzeichnis betroffener Dritter und die Einlöseunterlagen vorzulegen.

(3) Die Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind auch in elektronisch lesbarer Form vorzulegen, wenn durch das Bauvorhaben Interessen nach § 31d EisbG oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden.

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Im Inhaltsverzeichnis ist für jeden Bestandteil des Bauentwurfs die Ordnungs- und Versionsnummer, das Fertigstellungsdatum, der Inhalt und der Darstellungsmaßstab anzugeben. Überdies ist bei fortlaufendem Text die Anzahl an bedruckten Seiten und bei Plänen die Größe in mm festzuhalten. Auf der ersten Seite des Inhaltsverzeichnisses sind überdies ein Raum im Ausmaß von mindestens 160 x 40 mm für die Anbringung von behördlichen Vermerken sowie Platz für die Anbringung von Name und Unterschrift des bauausführenden Unternehmens freizulassen.

Bericht

§ 6. (1) Der Bericht hat das Bauvorhaben zu beschreiben und zumindest alle jene zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Angaben zu enthalten, die aus den Plänen nicht ersichtlich sind.

(2) Soweit infolge der Größe des Bauvorhabens dem Bauentwurf mehrere Teilberichte beigeschlossen werden, die sich auf einzelne Baumaßnahmen oder bestimmte Aspekte des Bauvorhabens beziehen, ist im zusammenfassenden Bericht jeweils auf die Teilberichte zu verweisen.

(3) Der Bericht hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. eine allgemein verständliche kurze Darstellung der geplanten Baumaßnahmen einschließlich deren Zielsetzung und der erheblichen Auswirkungen auf die Umgebung;
  2. 2. Beschreibung der zugrunde liegenden Entwurfsparameter und Projektgrundlagen einschließlich
    1. a) Sicherheitsanforderungen;
    2. b) Festlegung der Eisenbahnsicherungsanlagen einschließlich Gleisfreimeldeeinrichtungen und Zugbeeinflussungssysteme;
    3. c) Begründung für Abweichungen vom Stand der Technik;
  3. 3. die Größe der in Anspruch genommenen Fläche, wobei Waldflächen und zusätzlich erforderliche Baustelleneinrichtungsflächen gesondert auszuweisen sind;
  4. 4. Beschreibung der durch das Bauvorhaben betroffenen Umgebung und Art der Auswirkungen einschließlich
    1. a) Verzeichnis der vom Bauvorhaben betroffenen Wasserläufe, Verkehrsanlagen und schutzwürdigen Gebiete nach Anhang 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000;
    2. b) Maßnahmen zum Schutz der Umgebung während der Bau- und Betriebsphase;
    3. c) Maßnahmen zur Wiederherstellung der durch den Bau gestörten Umgebung;
    4. d) Beweissicherungsprogramm während der Bau- und Betriebsphase;
  5. 5. Baubeschreibung, Beschreibung der Baudurchführung und der Betriebsphase
    1. a) Darstellung der Bestandssituation;
    2. b) Änderungen gegenüber dem Bestand;
    3. c) Anforderungen an die einzusetzenden Bauprodukte, Bauteile, Bauteilgruppen und Anlagen;
    4. d) der vorgesehene Beginn und die erforderliche Dauer der Bauführung sowie die voraussichtliche Zahl der Beschäftigen;
    5. e) Angaben über die Beleuchtung, Beheizung und Lüftung der Räume und sonstigen Bauwerksteile;
    6. f) Bauprovisorien und Bauphasen, die der Aufrechterhaltung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder des Verkehrs auf der Eisenbahn dienen;
    7. g) Angaben zur barrierefreien Ausgestaltung;
    8. h) Festlegung der für den Betrieb maßgebenden Rahmenbedingungen;
    9. i) Beschreibung der Auswirkungen des Bauvorhabens auf den Betrieb (Betriebsprogramm) einschließlich der Zahl der einzusetzenden Arbeitnehmer sowie der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren;
    10. j) Angaben über die zum Einsatz kommenden technischen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie die Art und Menge allfälliger Lagerungen;
    11. k) Beschreibung der Maßnahmen zur Hintanhaltung und Beherrschung von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Sicherheits- und Rettungskonzept, Notfahrprogramm);
    12. l) die Art der Verbindung mit den öffentlichen Verkehrsflächen, der Wasserversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung;
    13. m) Phasen bei der Inbetriebnahme.

(4) Sofern durch das Bauvorhaben vom Bund, von den Ländern oder Gemeinden wahrzunehmende Interessen oder subjektiv öffentliche Rechte Dritter berührt werden, sind zusätzlich anzugeben:

  1. 1. Darstellung der Vorteile der Verwirklichung des Bauvorhabens für die Öffentlichkeit;
  2. 2. Rahmenbedingungen zur Trassenfindung.

Pläne

§ 7. (1) Die in Plänen verwendeten Farben sind in einer Legende zu erläutern.

(2) In jedem Lageplan ist die Nordrichtung zu kennzeichnen.

(3) Gleise, Weichen, Kreuzungen und die wesentlichen Signale, zumindest Haupt-, Schutz- und Vorsignale, sind eindeutig zu bezeichnen und zu kilometrieren. Bahnstrecken sind durch Angabe der benachbarten Bahnhöfe in der Richtung zu orientieren.

(4) Darstellungen von nicht zum eigentlichen Bauvorhaben gehörenden Anlagen und Gegenständen (zB Bäume, Fahrzeuge usw.) müssen so gehalten sein, dass durch diese die Aussagekraft der Pläne nicht beeinträchtigt wird. In den Plänen dürfen nur Bepflanzungen dargestellt werden, die geplant sind, sowie solche, die bereits bestehen und erhalten werden sollen.

(5) Ansichten haben zu enthalten

  1. 1. eine eindeutige Sichtangabe;
  2. 2. die äußeren Ansichten des Bauvorhabens, bei Erweiterungs- und Umbauten einschließlich der Ansichten des Altbestandes;
  3. 3. die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes vor und nach der Bauführung - bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes - und die angrenzenden baulichen Anlagen.

(6) In Lageplänen und Grundrissen ist darzustellen

  1. 1. rot: neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile;
  2. 2. grau: bestehende und beizubehaltende Baulichkeiten und Bauteile;
  3. 3. gelb: abzutragende Baulichkeiten und Bauteile;
  4. 4. braun: Bahngrundgrenzen;
  5. 5. rotgelb schraffiert: abzutragende und an derselben Stelle neu zu errichtende Baulichkeiten und Bauteile.

Übersichtsdarstellung

§ 8. (1) In einer Übersichtskarte sind auf einer Größe von 210 mm x 297 mm, bei Großbauvorhaben auf einer Größe von 420 mm x 297 mm, die wesentlichen Grundzüge des Bauvorhabens in seiner Gesamtheit in einer einfachen, allgemein verständlichen und leicht nachvollziehbaren Form darzustellen.

(2) In einem Übersichtsplan sind im Maßstab von 1:5000 bis 1:2000 die Lage der wesentlichen Bauten einschließlich Verkehrsanlagen und Wasserläufe in übersichtlicher Form darzustellen.

(3) Wenn der Lageplan das Ausmaß von 594 mm x 841 mm nicht überschreitet, kann die Vorlage von Übersichtskarte und Übersichtsplan entfallen. Wenn die Übersichtskarte auch den Anforderungen des Abs. 2 entspricht, genügt die Vorlage der Übersichtskarte.

Lageplan

§ 9. (1) Lagepläne sind im Maßstab 1:500 oder 1:1000, Schienenteilungspläne im Maßstab 1:200 auszuführen. Insbesondere sind einzuzeichnen und zu beschriften:

  1. 1. hinsichtlich der Liegenschaften, die durch den Bau selbst in Anspruch genommen werden, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
    1. a) die Grundstücksgrenzen,
    2. b) die Bahngrundgrenzen,
    3. c) allfällige Bahnhofsgrenzen,
    4. d) die Grenze des Bauverbots- und Feuerbereichs, sowie jener Bereiche, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen,
    5. e) die Nummern der Grundstücke samt Angaben der Einlagezahl und Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen und
    6. f) vorhandene Bauten einschließlich Verkehrsanlagen, Wasserläufe, Kanäle, Rohrleitungen, Starkstrom- und Fernmeldeanlagen (Freileitungen, Luft- und Erdkabel),
  2. 2. die Hauptmaße, kilometrische Lage der Eisenbahnanlagen, sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen und Versorgungseinrichtungen sowie deren Abstände zu den Bestandsobjekten und der Bahngrundgrenze;
  3. 3. öffentliche, nichtöffentliche und bahninterne Wegeverbindungen, Zugänge und Bedienungs- und Schutzräume sowie Fluchtwege jeweils mit ihrer Breite und Bezeichnung, sowie die Anbindung hiezu,
  4. 4. Abgrenzungen definierter Bereiche (zB zu anderen Eisenbahnen, Bahnhofsbereich, Stromversorgungsabschnitte);
  5. 5. die Anordnung und die Abmessungen von Grünanlagen.

(2) Soweit die Lage von Eisenbahnanlagen und sonstigen ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen nach dem Stand der Technik erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt wird, sind jene Bereiche zu kennzeichnen, in denen die Anlagen und Einrichtungen situiert werden können.

(3) Werden die notwendigen Inhalte eines Lageplanes auf mehrere Pläne verteilt, so sind die Angaben so auf die Pläne aufzuteilen, dass die zur Beurteilung für ein technisches Fachgebiet erforderlichen Angaben jeweils aus nur einem Teilplan entnommen werden können.

Längenschnitte

§ 10. (1) Längenschnitte sind in den Längen- und Höhenmaßstäben 1:2000/200 oder 1:1000/100 aufzustellen. Sie haben die Kilometrierung, das Krümmungs- und Überhöhungsband und das Neigungsband zu enthalten.

(2) Im Krümmungsband sind die Gleis- und Übergangsbögen unter Angabe ihres Halbmessers und der Kilometerangabe ihrer Trassierungshauptpunkte sowie die Spurerweiterungen, im Überhöhungsband die Überhöhungen, Rampenlängen und Rampenneigungen anzugeben. Die Geländelinie und alle im Gleis liegenden Weichen und Gleiskreuzungen sowie sämtliche Kreuzungen mit Verkehrsanlagen, Wasserläufen, Kanälen, Rohrleitungen und Freileitungen unter Angabe ihrer Hauptabmessungen und Höhenlagen sind einzutragen.

(3) In das Neigungsband sind alle Gleisneigungen und Neigungswechsel mit den dazugehörigen Angaben (Ausrundungshalbmesser, Tangentenlänge, Ordinate im Schnittpunkt der Ausrundungstangenten) einzutragen. Durch kurze Halbmesserpfeile im Anfangs- und Endpunkt des Ausrundungsbogens (samt der Kilometerangabe dieser Punkte) ist festzulegen, ob der Mittelpunkt des Ausrundungsbogens über oder unter Schienenoberkante zu liegen kommt.

Querprofile der Bahntrasse

§ 11. (1) Querprofile sind zu kotieren. Das Lichtraumprofil samt Abstände von in der Nähe befindlichen Bauten ist einzuzeichnen. Liegen Engstellen im Bereich eines Gleisbogens, so ist dessen Halbmesser anzugeben. Vergrößerung durch Bogenzuschläge und Zuschläge aus Überhöhungen sind kotiert darzustellen. Querprofile sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

(2) Aus einem charakteristischen Querprofil müssen die Abmessungen des Bettungsquerschnittes einschließlich der Randwege, Bedienungsräume und der Vorkehrungen für die Entwässerung des Schotterbettes sowie das in Betracht kommende Lichtraumprofil ersichtlich sein.

(3) Es sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgebenden Querprofile aufzustellen (zB bei Lichtraumeinschränkungen, bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, bei Gleisen in befestigten Flächen, bei Toröffnungen von Einfriedungen und Werkshalleneinfahrten). Die Nummerierung der Querprofile hat fortlaufend im Sinne der Kilometrierung zu erfolgen. Die Kilometerangabe ist beizusetzen.

Grundriss

§ 12. (1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein

  1. 1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
  2. 2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
  3. 3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
  4. 4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.

(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.

Verzeichnis betroffener Dritter

§ 13. (1) Im Verzeichnis betroffener Dritter sind die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, deren wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben berührt werden, sowie die bekannten Parteien einschließlich der Abgabestellen anzugeben.

(2) Es ist überdies anzugeben, wie viele Personen durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand der Baumaßnahme gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- und Ausland gefährdet werden könnten. Sofern die Angabe nur auf Basis einer Schätzung abgegeben werden kann, ist diese zu begründen.

Einlöseunterlagen

§ 14. (1) Die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.

(2) Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.

(3) Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.

Übergangsbestimmungen

§ 15. Diese Verordnung ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 16. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

Faymann

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