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BGBl II 123/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

123. Verordnung: Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

123. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Erzeugung und die Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1 Z 1, 5, 21 Abs. 2 und 28 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

  1. 1. Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006, S. 1 und
  2. 2. Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel, ABl. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 , ABl. Nr. L 362 vom 20.12.2006, S. 1.

Kennnummer für zugelassene Betriebe

§ 2. (1) Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 hat die dem zugelassenen Betrieb zu erteilende Kennnummer zu bestehen aus

  1. 1. den Großbuchstaben ,,AT“ als Bezeichnung für Österreich und
  2. 2. einer Zahl, die es ermöglicht, die Tätigkeitsmerkmale des Betriebes zu bestimmen.

(2) Die Zahl im Sinne des Abs. 1 Z 2 hat sich wie folgt zusammenzusetzen:

  1. 1. Kennziffer des jeweiligen Bundeslandes:

a) Burgenland .……………………...

1

b) Kärnten .………………………….

2

c) Niederösterreich .………………...

3

d) Oberösterreich .…………………..

4

e) Salzburg .………………………....

5

f) Steiermark .……………………….

6

g) Tirol .……………………………..

7

h) Vorarlberg ……………………….

8

i) Wien ……………………………...

9

  1. 2. Kennnummer (Kennziffern) des Betriebes:

Sie ist von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (im Folgenden: Behörde) derart festzulegen, dass eine Individualisierung jedes zugelassenen Betriebes möglich ist. Die hierfür erforderliche Koordination obliegt dem Landeshauptmann.

  1. 3. Kennziffer für die Art des Betriebes:

a) Zuchtbetrieb ……………………………………………….

1

b) Vermehrungsbetrieb ………………………………………

2

c) Brüterei ……………………………………………………

3

d) Zucht- und Vermehrungsbetrieb und Brüterei ……………

4

e) Zucht- und Vermehrungsbetrieb ………………………….

5

f) Zuchtbetrieb und Brüterei …………………………………

6

g) Vermehrungsbetrieb und Brüterei ………………………...

7

  1. 4. Kennziffer für die Geflügelart, mit der sich der Betrieb beschäftigt:

a) Hühner ……………………………………………………

1

b) Enten ……………………………………………………...

2

c) Gänse ……………………………………………………...

3

d) Truthühner ………………………………………………...

4

e) Perlhühner ………………………………………………...

5

f) Hühner und Enten …………………………………………

6

g) Hühner und Gänse ………………………………………...

7

h) Hühner und Truthühner …………………………………...

8

i) Hühner und Perlhühner ……………………………………

9

j) Hühner in Kombination mit weiteren zwei Geflügelarten ...

10

k) Hühner in Kombination mit weiteren drei Geflügelarten ...

11

l) Kombination von mehreren Geflügelarten ohne Hühner ….

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(3) Bei der Angabe der Kennnummer ist zwischen die einzelnen Kennziffern im Sinne des Abs. 2 ein Bindestrich zu setzen.

Kennzeichnung von Bruteiern

§ 3. Anstelle der in Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 vorgeschriebenen Kennzeichnung der einzelnen Bruteier im Erzeugungsbetrieb durch Stempeln der Eier mit dessen Kennnummer dürfen gemäß Art. 2 Abs. 2 genannter Verordnung Bruteier auch im Erzeugungsbetrieb oder in der Brüterei vor Einlegen in den Brutschrank durch Stempeln der Eier mit einem schwarzen Punkt von mindestens vier Millimeter Durchmesser gekennzeichnet werden.

Begleitpapier für Küken

§ 4. Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.

Strafbestimmungen

§ 5. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er

  1. 1. Bruteier
    1. a) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 nicht einzeln in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in Verkehr bringt oder befördert,
    2. b) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 14 unverpackt oder in Packungen, die nicht vollkommen sauber sind, nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
    3. c) entgegen Art. 6 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
    4. d) entgegen Art. 8 Satz 1 dem menschlichen Verzehr zuführt,
  2. 2. Küken
    1. a) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 und Art. 14 unverpackt oder nicht in der vorgeschriebenen Weise verpackt oder in Kartons, die nicht den vorgeschriebenen Inhalt aufweisen oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in Verkehr bringt oder befördert,
    2. b) entgegen Art. 12 und Art. 14 nicht in der vorgeschriebenen Weise sortiert oder in einer Verpackung, die nicht den vorgeschriebenen Anforderungen entspricht, aus Drittländern einführt,
  3. 3. als Verantwortlicher einer Brüterei
    1. a) entgegen Art. 7 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
    2. b) entgegen Art. 9 Abs. 1 die vorgeschriebenen Angaben nicht, nicht monatlich oder nicht vollständig der Behörde übermittelt,
  4. 4. als Verantwortlicher eines Betriebes entgegen Art. 13 für den Versand einer Partie Bruteier oder Küken nicht das vorgeschriebene Begleitpapier erstellt oder die hierfür vorgeschriebenen Angaben nicht richtig oder nicht vollständig macht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1868/77 verstößt, indem er

  1. 1. entgegen Art. 2 Abs. 1 die Kennzeichnung der Bruteier nicht in der vorgeschriebenen Weise durchführt,
  2. 2. entgegen Art. 2 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz in Verbindung mit § 3
    1. a) Bruteier nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig oder
    2. b) Packungen oder andere Behältnisse nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
  3. 3. entgegen Art. 3 Verpackungen nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet.

(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer entgegen § 3 Bruteier anders als in der dort zugelassenen Weise kennzeichnet.

Schlussbestimmung

§ 6. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.

Pröll

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