117. Kundmachung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, und deren Hinterbliebene
Gemäß § 1 Abs. 1 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird kundgemacht:
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Flugdienst eingesetzt werden, sowie Soldaten, die im Rahmen der allgemeinen Einsatzvorbereitung gemäß § 2 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, mit einem Militärluftfahrzeug befördert werden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die seit 1. Jänner 2008 eingetreten sind.
Darabos
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