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BGBl II 113/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

113. Verordnung: Änderung der Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

113. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Veröffentlichungs- und Meldeverordnung geändert wird

Auf Grund des § 48d Abs. 11, des § 82 Abs. 8 und des § 86 Abs. 5 des Börsegesetzes 1989 - BörseG, BGBl. Nr. 555/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors'-Dealings-Meldungen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung - VMV), BGBl. II Nr. 109/2005 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel der Verordnung lautet:

„Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Form, Inhalt und Art der Veröffentlichung und Übermittlung von Ad-hoc-Meldungen und Directors'-Dealings-Meldungen sowie über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen (Veröffentlichungs- und Meldeverordnung - VMV)“

2. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Veröffentlichungen gemäß §§ 1, 2 und 4 haben gemäß dem 3. Hauptstück und gemäß der Sprachregelung des § 85 Abs. 1 bis 4 BörseG zu erfolgen.“

3. § 10 Abs. 1 lautet

„(1) Die gemäß § 48d Abs. 4 BörseG meldepflichtigen Personen haben nach Übermittlung ihrer Meldung an die FMA, die gemäß § 8 zu meldenden Informationen unverzüglich gemäß § 11 Abs. 2 zu veröffentlichen. Nicht veröffentlicht werden müssen die zu § 8 Abs. 2 Z 2, 3, 5 und 6 zu machenden Angaben.“

4. Abschnitt 1 des 3. Hauptstücks lautet:

„Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen

§ 11. (1) Vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 BörseG sind gemäß § 86 Abs. 3 BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.

(2) Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:

  1. 1. Reuters
  2. 2. Bloomberg
  3. 3. Dow Jones Newswire.

(3) Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 82 Abs. 8 BörseG.

§ 11a. (1) Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß § 11 hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.

(2) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß § 82 Abs. 4 BörseG und Zwischenberichten gemäß § 87 BörseG gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die OeKB, die FMA und das Börseunternehmen zu erfolgen.

(3) Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die

  1. 1. die Kommunikationssicherheit gewährleistet,
  2. 2. das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
  3. 3. Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,

zu übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.

(4) Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.

(5) Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass

  1. 1. ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
  2. 2. der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
  3. 3. das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbreiten und
  4. 4. die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen

erkennbar ist.

(6) Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:

  1. 1. Name der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat;
  2. 2. Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen;
  3. 3. die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien;
  4. 4. die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden;
  5. 5. gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.“

5. Der bisherige Text des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Der Titel der Verordnung, § 5 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und Abschnitt 1 des 3. Hauptstücks jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 113/2008 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

Ettl Pribil

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