107. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau (Seilbahnfachmann/
Seilbahnfachfrau-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 eingetreten werden.
(3) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehr-beruf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Seilbahnfachmann oder Seilbahnfachfrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Anwenden der Betriebsordnung und der Beförderungsbedingungen sowie der einschlägigen Gesetzesvorschriften,
- 2. Anwenden und Umsetzen von Wartungs- und Instandhaltungsplänen sowie Führen von Betriebstagebüchern,
- 3. Bedienen, Warten, Instandhalten und Überprüfen von Baugruppen, Maschinen und Geräten der Seilbahn- und Schlepplifttechnik,
- 4. Pflegen, Warten, Instandhalten und Überprüfen der Seile von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen,
- 5. Bedienen von Seilbahn- bzw. Schleppliftanlagen unter Berücksichtigung der sicherheits-technischen Aspekte,
- 6. Anwenden der betrieblichen Signal- und Kommunikationsanlagen wie zB von Funksystemen,
- 7. Beraten und Informieren von Kunden sowie Behandeln von Reklamationen,
- 8. Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltschutzvorschriften sowie von Normen und Qualitätsstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
1. | Handhaben, Reinigen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe | ||
2. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | ||
3. | Kenntnis der Ziele und der Marktposition des Lehrbetriebes sowie der Standorteinflüsse | Kenntnis der für den Betrieb maßgeblichen Standorteinflüsse und des Kundenverhaltens | |
4. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus sowie der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | ||
5. | Grundkenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (zB Seilbahngesetz, Schleppliftverordnung) sowie Kenntnis und Anwendung der Betriebsvorschriften und Beförderungsbedingungen | ||
6. | Kundengerechtes Verhalten und kundengerechte Kommunikation (zB Führen von Beratungsgesprächen, Informieren über Dienstleistungen, Behandeln von Reklamationen) | ||
7. | - | Kenntnis des Ablaufes des Fahrgastverkehrs | |
8. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen sowie der Verrechnungssysteme | - | |
9. | Technische Grundkenntnisse der angewandten Kassen-systeme und der Zutritts-kontrolle | Technische Kenntnisse der angewandten Kassensysteme und der Zutrittskontrolle | |
10. | Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung | Durchführen der Arbeitsplanung; Festlegen von Arbeitsschritten, Arbeitsmitteln und Arbeitsmethoden | |
11. | Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten | ||
12. | Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Schaltplänen usw. | ||
13. | Anfertigen von Skizzen | ||
14. | Handhaben von Mess- und Prüfgeräten | Messen von mechanischen und elektrischen Größen | - |
15. | Fertigkeiten in der Werkstoffbearbeitung (Metall, Kunststoff) von Hand und unter Verwendung von Maschinen und Geräten (zB Drehen, Fräsen) | - | |
16. | Grundkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik | Kenntnis der hydraulischen und pneumatischen Steuerungen | |
17. | Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie zB Schrauben) und unlösbaren Verbindungen (wie zB Schweißen, Nieten, Löten, Kleben) unter Beachtung der Gefahren und unter Anwendung der Maßnahmen zur Unfallverhütung | ||
18. | Grundkenntnisse der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung der Korrosion | Kenntnis der wichtigsten Arten des Oberflächenschutzes zur Verhinderung der Korrosion | - |
19. | - | Ausbauen und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen | |
20. | Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik | ||
21. | Kenntnis der Gefahren des elektrischen Stromes | - | - |
22. | - | Kenntnis des Betriebes und der Anwendung elektrischer und elektronischer Bauteile und Baugruppen | Beheben von einfachen Fehlern und Austauschen einfacher elektrischer und elektronischer Bauteile |
23. | - | - | Grundkenntnisse der Bustechnik und der freiprogrammierbaren Steuerungen |
24. | - | Kenntnis der elektrischen Seilbahnausrüstungen und | |
25. | Kenntnis der Kraft-, Kühl- und Schmierstoffe und anderer Betriebsflüssigkeiten sowie über deren Eigenschaften | ||
26. | Kenntnis und Anwendung der Sicherheitsvorschriften über die Lagerung und den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten | ||
27. | Kenntnis der Instandhaltungs- und Wartungspläne sowie des Betriebstagebuchs und Hauptuntersuchungsberichtes | Führen des Betriebstagebuchs | |
28. | Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion von Standseil- und Seilschwebebahnen (Pendelseilbahn, Umlaufseilbahn), ihrer Stationseinrichtungen sowie von Schleppliften | - | |
29. | Grundkenntnisse des Aufbaus und der Funktion der baulichen Einrichtungen von Seilbahnen bzw. Schleppliften im Bereich der Seilbahnstützen, Stützen-fundamente und | Kenntnis des Aufbaus und der Funktion sowie Mitarbeit bei der Wartung, Instandhaltung und Überprüfung der baulichen Einrichtungen von Seilbahnen bzw. Schleppliften im Bereich der Stationen und bei Stützenfundamenten | |
30. | Kenntnis des Aufbaus und der Funktion sowie Mitarbeit bei der Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Funktion von seilbahntechnischen Einrichtungen wie zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Antrieben, Kraftübertragungseinrichtungen, Getrieben, Kupplungen und Schaltungen | Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Funktion von seilbahntechnischen Einrichtungen wie zB Kabinen, Türsystemen, Bremsen, Klemmen, Gehängen, Laufwerken, Antrieben, Kraftübertragungs-einrichtungen, Getrieben, Kupplungen und Schaltungen | |
31. | Kenntnis der Seile, Seilpflege, Seilkontrolle, Seilmeldebögen und Seilabspannungen sowie Mitarbeit bei der Seilpflege, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Seilen | Seilpflege sowie Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von Seilen | |
32. | Kenntnis der Funktionsweise sowie Mitarbeit bei der Bedienung der Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und der Not-, Hilfs- und Bergeantriebe | Bedienen der Seilbahn- bzw. Schleppliftanlage und der | |
33. | Kenntnis des Aufbaus und der Funktion der betrieblichen Signal- und Kommunikations-anlagen wie zB Funksysteme | Anwendung der betrieblichen Signal- und Kommunikations-anlagen wie zB von Funksystemen | |
34. | Kenntnis des betrieblichen Bergeplans sowie des Umganges mit den Bergeeinrichtungen | Anwendung des betrieblichen Bergeplans sowie der Bergeeinrichtungen im Anlassfall | |
35. | - | Kenntnis der Krisen-präventionsmaßnahmen und der Krisenkommunikations-pläne | - |
36. | Grundkenntnisse des Pistenbaus und der Pistenerhaltung unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit | Kenntnis des Pistenbaus unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit | |
37. | - | Kenntnis und Mitarbeit bei der Pistenerhaltung unter den Aspekten Sicherheit, Ökologie und Wirtschaftlichkeit | |
38. | Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle | Kenntnis und Anwendung des betriebsspezifischen Qualitätsmanagements einschließlich Dokumentation | |
39. | Grundlegende Kommunikation in englischer Sprache | ||
40. | Kenntnis des betrieblichen Brandschutzes sowie der vorbeugenden Brandschutzmaßnahmen | ||
41. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | ||
42. | Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | ||
43. | Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren | ||
44. | Erste Hilfe-Ausbildung | Anwendung von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Anlassfall | |
45. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
46. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
§ 4. Dem Lehrling des Lehrberufes Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Seilbahntechnik, Technologie und Angewandte Mathematik.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Seilbahntechnik
§ 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Seilbahntechnische Einrichtungen,
- 2. Mechanische, hydraulische und pneumatische Elemente,
- 3. Elektrische und elektronische Elemente,
- 4. Seile,
- 5. Instandhaltung und Wartung,
- 6. Rechtliche Grundlagen.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Fertigungstechnik,
- 3. Mess- und Prüfverfahren,
- 4. Grundlagen der Elektrotechnik,
- 5. Sicherheits-, Umweltschutz- und Brandschutzvorschriften.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längenberechnung,
- 2. Flächenberechnung,
- 3. Volumsberechnung und Masseberechnung,
- 4. Prozentrechnung.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf die Bedienung, Wartung, Instandhaltung und Überprüfung von seilbahntechnischen Maschinen oder Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. fachgerechte Arbeitsweise,
- 2. richtiger und maßgenauer Zusammenbau nach vorgegebenen Richtlinien,
- 3. richtige Montage und Funktionsfähigkeit,
- 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte.
Fachgespräch
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Evaluierung
§ 13. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau ist unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstitutes zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 30. Juni 2012 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Seilbahnfachmann/Seilbahnfachfrau in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Inkrafttreten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
Bartenstein
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