104. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maurer/Maurerin (Maurer/Maurerin-Ausbildungs-ordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Maurer/Maurerin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Maurer/Maurerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Maurer oder Maurerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Einrichten und Absichern von Baustellen,
- 2. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) in die Natur,
- 3. Herstellen, Renovieren, Restaurieren und Adaptieren von Bauwerksteilen, Bauwerken und Mauerwerken mit verschiedenen Baustoffen,
- 4. Herstellen von Schalungen, Bewehrungen, Beton und Estrichen,
- 5. Einbauen von Dämmstoffen zur Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung,
- 6. Ausführen von Versetzarbeiten,
- 7. Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- 8. Veredeln von Mauerwerk und Herstellen von Außenwandverkleidungen,
- 9. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Maurer/Maurerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
---|---|---|---|
1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | |
4. | Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes | ||
5. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Geräte | ||
6. | Kenntnis der Bau- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften sowie der Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien | ||
7. | Grundkenntnisse der Lagerung von Baustoffen | Kenntnis der Lagerung von Baustoffen und der Verhütung von Schäden bei der Lagerung | |
8. | Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr | Kenntnisse der schädlichen Einflüsse auf Baumaterialien und der Maßnahmen zu deren Abwehr | |
9. | Kenntnis des Herstellens (Aufstellen, Instand halten, Bedienen, Abtragen) von Gerüsten aller Art | - | |
10. | Herstellen von einfachen Bockgerüsten | Herstellen von Gerüsten | |
11. | Mitarbeit beim Einrichten und Absichern von Baustellen | Einrichten und Absichern von Baustellen | |
12. | Messen, Fluchten und Anlegen mit einfachen Vermessungsgeräten | Grundkenntnisse des Messens mit Nivelliergerät, Theodolit und Laser | |
13. | Herstellen von Schnurgerüsten | - | |
14. | Aufnehmen und Vermessen von einfachen Bauteilen | Erstellen von einfachen Aufmaßskizzen | |
15. | Feststellen des Materialbedarfs | ||
16. | Herstellen von Mörtel- und Betonmischungen | - | - |
17. | Verarbeiten und Nachbehandeln von Beton | ||
18. | Herstellen von Waagrissen und Aufstichen | - | |
19. | - | Sichern und Pölzen von Baugruben und Künetten | |
20. | Kenntnis der Herstellung von Fundierungen | ||
21. | Herstellen von einfachen Wänden und von einfachen Mauerwerk aus verschiedenen Baustoffen | Herstellen von verschiedenartigen Wänden und von Mauerwerk aus verschiedenen Baustoffen unter Berücksichtigung der Vorschriften über den Bau von Rauchfängen, Abgasfängen und Lüftungen | |
22. | - | Grundkenntnisse der Gewölbe, Bogen-, Sichtflächen und Natursteinmauerwerk | |
23. | - | - | Herstellen von Sichtflächenmauerwerk |
24. | - | Abdichten des Bauwerks gegen Feuchtigkeit | |
25. | - | - | Aufreißen und Herstellen von Treppenläufen |
26. | - | Ausführen von Versetzarbeiten (zB Türen, Fenster, Gitter, Einbauteile) | |
27. | Aufstellen von Leichtbauwänden | ||
28. | - | Ausführen des Trockenausbaus wie Versetzen, Montieren, Dämmen und Verspachteln von Montagewänden, Vorsatzschalen und Montagedecken | |
29. | Herstellen von Schalungen | ||
30. | - | Biegen und Verlegen von Baustahl nach Biegeplänen und Bewehrungsplänen | |
31. | - | Herstellen von Stahlbetonbauteilen | |
32. | - | Überdecken von Wand- und Maueröffnungen | |
33. | - | Verlegen von Fertigteildecken und vorgefertigten Stahlbetonbauteilen; Herstellen von Stahlbetondecken aus Ortbeton | |
34. | Grundkenntnisse der Verputzarbeiten | Verputzen von Innen- und Außenflächen bei verschiedenen Putzträgern und Dämmsystemen | |
35. | - | Herstellen von Fassaden einschließlich Färbelung | |
36. | - | Herstellen von Schablonen; Ziehen von Gesimsen | |
37. | - | Grundkenntnisse der Kälte-, Wärme-, Schall- und Branddämmung | |
38. | Einbringen von Ausgleichsschüttungen | Verarbeiten von Dämmstoffen | |
39. | - | - | Herstellen von Estrichen |
40. | - | - | Einfaches Verlegen von Beton- und Natursteinplatten und von keramischen Material |
41. | Herstellen von Schlitzen, Durchbrüchen und Öffnungen | - | - |
42. | - | Abtragen von nichttragenden Bauteilen | Auswechseln von tragenden Bauteilen; Unterfangen |
43. | - | Kenntnis des Renovierens, Restaurierens und Adaptierens | |
44. | - | Verlegen von Rohrkanälen samt Putzschachtherstellung sowie Prüfen auf Dichtheit | |
45. | Skizzieren von Ausführungsdetails einfacher Bauteile | Zeichnen von Bauteilen | |
46. | Lesen von Bauplänen und Bauzeichnungen samt Stücklisten sowie Anwenden von Materiallisten | ||
47. | Kenntnis des Führens von Arbeitsnachweisen | Ausfüllen der Ausmaß- und Arbeitsbestätigungen; Führen von Bautageberichten | |
48. | Kenntnis der betriebsspezifischen Hard- und Software, des Internets und der Digitalfotografie | - | |
49. | Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen, Kunden und Lieferanten unter Beachtung der fachgerechten Ausdrucksweise | ||
50. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | ||
51. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit | ||
52. | Grundkenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | ||
53. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufs-relevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der Umsetzung von Umweltschutzmaßnahmen auf der Baustelle (zB Baurestmassentrennung, Recycling, Entsorgung, Gewässerschutz) | ||
54. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
55. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist − unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben − auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Bautechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Bautechnik
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 2. Arbeitsverfahren,
- 3. Schalungen,
- 4. Bewehrung und Bewehrungsmaterialien,
- 5. Gerüste und Pölzungen,
- 6. Bau- und Hilfsstoffe und deren Lagerung,
- 7. Mörtelarten,
- 8. Betonherstellung, Betonverarbeitung und Betonnachbehandlung,
- 9. Verputzarbeiten,
- 10. Materialprüfung,
- 11. Vermessung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen- und Flächenberechnung,
- 2. Volums- und Masseberechnung,
- 3. Materialbedarfsberechnung,
- 4. Berechnung von Mörtel- und Betonmischungen.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Skizze von einfachen Bauteilen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission einen Arbeitsauftrag zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
- 1. Messen und Anreißen,
- 2. Herstellen von Mauerwerkskörpern,
- 3. Verputzen, auch unter Verwendung von Schablonen,
- 4. Verlegen (Versetzen).
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Maßhaltigkeit, Ebenheit und Sauberkeit,
- 2. fachgerechtes Verwenden der Materialien,
- 3. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
- 4. fachgerechte Arbeitsweise.
Fachgespräch
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungs-prüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2008 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Maurer, BGBl. Nr. 387/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Maurer, BGBl. Nr. 365/1988 tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2008 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. März 2008 im Lehrberuf Maurer ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Bartenstein
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