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BGBl II 62/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

62. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 268/2006 wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Installations- und Gebäudetechnik

3 bzw. 4

Kälteanlagentechniker/in

1.

voll

  

Konstrukteur/in

(Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik)

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metallbearbeitung

1.

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

voll

  

Prozessleittechniker/in

1.

voll

  

Spengler/in

1.

voll

  

Entsorgungs- und Recycling-fachmann/fachfrau - Abwasser

1.

voll

  

Rohrleitungsmonteur/in

1.

voll

2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Kälteanlagentechniker/in, Konstrukteur/in (Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik), Maschinenbautechnik, Maschinenfertigungstechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik - Blechtechnik, Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik - Metallbautechnik, Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik - Schmiedetechnik, Metalltechnik - Stahlbautechnik, Prozessleittechniker/in, Spengler/in, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/fachfrau - Abwasser sowie Rohrleitungsmonteur/in wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Installations- und Gebäudetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

3. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation sowie Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation (Ausbildungsversuch) treten mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

4. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Werkstofftechnik samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Werkstofftechnik

3 bzw.

3 ?

Konstrukteur/in

(Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik,

Werkzeugbautechnik)

1.

voll

  

Maschinenbautechnik

1.

voll

  

Maschinenfertigungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Blechtechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Fahrzeugbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbautechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Metallbearbeitungstechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Schmiedetechnik

1.

voll

  

Metalltechnik - Stahlbautechnik

1.

voll

  

Physiklaborant

1.

voll

  

Werkzeugbautechnik

1.

voll

5. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in (Maschinenbautechnik, Metallbautechnik, Stahlbautechnik, Werkzeugbautechnik), Maschinenbautechnik, Maschínenfertigungstechnik, Metalltechnik-Blechtechnik, Metalltechnik-Fahrzeugbautechnik, Metalltechnik-Mtetallbautechnik, Metalltechnik-Metallbearbeitungstechnik, Metalltechnik-Schmiedetechnik, Metalltechnik-Stahlbautechnik, Physiklaborant sowie Werkzeugbautechnik wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Werkstofftechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.

6. Die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Wärmebehandlungstechnik und Werkstoffprüfer treten mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

7. Die Bestimmungen der Z 1, 2, 4 und 5 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft.

Bartenstein

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