24. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung von Beihilfen für die Erstverarbeitung von Flachs und Hanf (Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 Z 6, 22 und 28 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. Nr. L 193 vom 29.07.2000, S 16, und
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf, ABl. Nr. L 35 vom 6.02.2001, S 18.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Verpflichtungen des Erstverarbeiters
§ 3. (1) Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten.
(2) Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.
Übertragung von Kauf- und Lohnverarbeitungsverträgen
§ 4. Der Antrag auf Genehmigung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 ist schriftlich bei der AMA unter Beifügung von Nachweisen zu stellen.
Antrag auf Beihilfe und vorzulegende Informationen
§ 5. (1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres zu stellen.
(2) Die Informationen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 sind bis spätestens 15. September des betreffenden Wirtschaftsjahres bei der AMA vorzulegen. Anstelle der Liste sind Kopien aller betreffenden Unterlagen einzureichen.
(3) Der gleichgestellte Verarbeiter hat zusammen mit den in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Mitteilungen folgende Belege für das In-Verkehr-Bringen der Fasern, für die die Beihilfe beantragt wird, vorzulegen:
- 1. die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern und
- 2. die Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.
Kosten der Analyse
§ 6. Ergibt eine Analyse der gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 von der AMA entnommenen Probe einen überhöhten Unreinheitsgehalt, sodass die Beihilfe nicht zu gewähren ist, sind die Kosten dieser Analyse vom Verarbeitungsbetrieb zu tragen.
Belege für Kontrollzwecke
§ 7. (1) Die in Art. 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 angeführten Belege sind Rechnungen, Lieferscheine und Wiegezettel.
(2) Die in Art. 4 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 genannten Belege sind Kopien der in § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 aufgezählten Unterlagen.
Aufbewahrungspflichten
§ 8. Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben ordnungsgemäß Bücher zu führen und die bei ihnen verbleibenden Antragsunterlagen, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, vollständig, sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Die zugelassenen Erstverarbeiter, die gleichgestellten Verarbeiter und die Reiniger von Flachskurzfasern haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Bücher, Aufzeichnungen, Verträge, Belege und sonstigen geschäftlichen Unterlagen, die die Prüforgane für die Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, die in Abs. 2 genannten Unterlagen auf Verlangen der Prüforgane zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und jede sonstige von den Prüforganen verlangte Unterstützung bei der Prüfung zu gewähren.
(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung schriftlich zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf Kosten der Betroffenen Ausdrucke mit den geforderten Angaben zu erstellen. Kopien der Unterlagen sind im unbedingt erforderlichen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(6) Soweit den zugelassenen Erstverarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, sind der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuer- und UID-Nummer bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 10. Für Anträge und Erklärungen sind die von der AMA bereit gestellten Muster und Formblätter zu verwenden. Die Muster und Formblätter haben zusätzlich zu dem in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Inhalt Felder für Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers oder des Erklärenden zu enthalten. Das Formblatt für den Beihilfeantrag hat zusätzlich ein Feld für die Bankverbindung (Name des Kreditinstituts, Bankleitzahl, Kontonummer des Antragstellers bei diesem Institut) aufzuweisen.
Schlussbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
Pröll
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