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BGBl II 17/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

17. Kundmachung: Namen und Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und Namen und Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen

17. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2006, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen und das Emblem des Türkischen Normungsinstituts (TSE) und den Namen und das Emblem, welche mit Erlaubnis des Untersekretariats für Außenhandel der Türkei verwendet werden und sich auf hochqualitative türkische Produkte beziehen, Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

Faymann

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